Versicherter beantragt Fristerstreckung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung: Frist nach Art. 73ter Abs. 1 IVV ist behördlich und erstreckbar, aber kein hinreichender Grund vorliegend (Art. 73ter Abs. 1 IVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 71 · ATF 143 V 71 · DTF 143 V 71
- Datum
- 29.12.2016
- Geschäftsnummer
- 8C_372/2016
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 40 ATSG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 29 BV Art. 57a IVG Art. 73bis IVV Art. 73ter IVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter der Invalidenversicherung erhob Beschwerde gegen die Aufhebung seiner halben Invalidenrente. Er rügte, die IV-Stelle habe ihm die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid nicht verlängert und verletze damit sein Recht auf rechtliches Gehör. Zudem wandte er sich materiell gegen die Rentenaufhebung. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Der Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Die Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zum Vorbescheid nach Art. 73ter Abs. 1 IVV ist keine gesetzliche, sondern eine behördliche Frist und daher bei Vorliegen zureichender Gründe erstreckbar. Der Gesetzgeber wollte sie zwar als gesetzliche Frist verankern, scheiterte jedoch mit dem entsprechenden Entwurf (Art. 57a Abs. 3 IVG). Da die Frist in der Verordnung steht und nicht im Gesetz, ist sie behördlich. Im vorliegenden Fall lag jedoch kein hinreichender Grund für eine weitere Fristerstreckung vor: Der Versicherte hatte bereits am 31. August 2015 um eine Frist bis 30. September 2015 gebeten, die IV-Stelle gewährte bis 11. September 2015, doch wurden die angekündigten ärztlichen Berichte nicht eingereicht; auch später, bis zum Erlass der Verfügung am 15. Oktober 2015, erfolgte keine Einreichung. Der am 15. Oktober 2015 nachgereichte Bericht vom 29. September 2015 enthielt keine Begründung für die verspätete Einreichung. Damit war die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV zu verneinen.
Materiell war die Rentenaufhebung gerechtfertigt: Der Gesundheitszustand hatte sich insgesamt verbessert, wie die Berichte des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 25. September 2013 und des Hausarztes med. pract. B.________ vom 6. August und 12. September 2014 belegten. Der Bericht des Orthopäden Dr. med. C.________ vom 29. September 2015 hielt keine Veränderung gegenüber 2013 fest und enthielt keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung des Kreisarztes. Der Einkommensvergleich war zulässig: Der Versicherte, geboren 1964, mit Ausbildung als technischer Kaufmann, war zumutbarerweise gehalten, seine Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzusetzen und nicht ausschliesslich in seiner Einzelfirma – vergleichbar mit der Rechtsprechung zur bäuerlichen Betriebsführung.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt der unterliegende Versicherte nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung klärt erstmals bindend, dass die Frist nach Art. 73ter Abs. 1 IVV behördlich ist und erstreckbar, setzt aber hohe Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Grundes für die Erstreckung.
Regeste
Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73 ter Abs. 1 IVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Vorbescheidverfahren und rechtliches Gehör. Die Frist von Art. 73 ter Abs. 1 IVV ist eine behördliche Frist und kann bei Vorliegen wichtiger Gründe erstreckt werden (vgl. auch Rz. 3013.3 KSVI; E. 4.3). Regeste Art. 57a al. 1 LAI; art. 73 ter al. 1 RAI; art. 29 al. 2 Cst.; procédure de préavis et droit d'être entendu. Le délai fixé à l'art. 73 ter al. 1 RAI est un délai d'ordre qui peut être prolongé pour de justes motifs (voir également ch. 3013.3 CPAI; consid. 4.3). Regesto Art. 57a cpv. 1 LAI; art. 73 ter cpv. 1 OAI; art. 29 cpv. 2 Cost.; procedura di preavviso di decisione e diritto di essere sentito. Il termine di cui all'art. 73 ter cpv. 1 OAI è un termine d'ordine e può essere prorogato in presenza di giustificati motivi (cfr. anche n. 3013.3 CPAI; consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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