Versicherter reicht Einsprache gegen Unfallentscheid per E-Mail ein: Fehlende eigenhändige Unterschrift macht Einsprache formunwirksam, Nachfrist nicht geboten (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 152 · ATF 142 V 152 · DTF 142 V 152
- Datum
- 24.02.2016
- Geschäftsnummer
- 8C_259/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 39 ATSG Art. 52 ATSG Art. 10 ATSV Art. 97 BGG Art. 29 BV Art. 14 OR
Zusammenfassung
Ein Versicherter meldete einen Treppensturz als Unfall an und erhielt am 23. September 2014 eine Verfügung, mit der sein Leistungsanspruch abgelehnt wurde. Innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist reichte er am 24. Oktober 2014 per E-Mail eine Einsprache ein und kündigte darin an, das unterschriebene Original auf dem Postweg zu versenden. Dieses ging am 31. Oktober 2014 bei der Versicherung ein – nach Ablauf der Frist am 27. Oktober 2014. Die Versicherung trat auf die Einsprache nicht ein, weil die E-Mail keine eigenhändige Unterschrift enthielt und das Original verspätet einging. Der Versicherter erhob Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid. Streit war, ob die E-Mail-Einsprache formgültig war und ob die Versicherung verpflichtet war, eine Nachfrist zur Behebung des Formmangels anzusetzen.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass die per E-Mail eingereichte Einsprache vom 24. Oktober 2014 den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt, weil sie keine eigenhändige Unterschrift enthält und E-Mail nicht als Schriftform im Sinne von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV gilt. Die Einsprachefrist endete am 27. Oktober 2014; das eigenhändig unterzeichnete Original ging erst am 31. Oktober 2014 ein und war daher verspätet. Der Versicherter hatte in seiner E-Mail vom 24. Oktober 2014 ausdrücklich erklärt, das Original sei bereits auf dem Postweg unterwegs – dies signalisierte der Versicherung, dass der Formmangel bereits behoben sei und machte eine Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV überflüssig. Zudem war die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 23. September 2014 eindeutig: Einsprache müsse schriftlich auf dem Postweg erfolgen. Da die fehlende Unterschrift bei E-Mail-Eingaben nicht versehentlich, sondern der Natur der Sache nach bewusst fehlt, lag keine unfreiwillige Unterlassung vor, die eine Heilung nach Art. 14 Abs. 1 OR oder Art. 14 Abs. 2bis OR ermöglicht hätte. Ein überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV lag nicht vor, weil die strikte Anwendung der Formvorschriften sachlich gerechtfertigt war und der Versicherte durch seine eigene Mitteilung die Möglichkeit hatte, rechtzeitig zu handeln. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV, Art. 10 Abs. 5 ATSV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 1 OR und Art. 14 Abs. 2bis OR. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.–, erhält aber unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG und eine Anwaltsentschädigung von Fr. 2800.–. Die Entscheidung klärt abschließend, dass die bloße Ankündigung einer postalischen Zusendung den Formmangel nicht heilt und die Behörde nicht verpflichtet, bei solcher Ankündigung nochmals auf den Mangel hinzuweisen.
Regeste
Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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