Französischer Grenzgänger beantragt Invalidenrente nach Schulteroperation und psychiatrischer Krankschreibung: Medizinische und wirtschaftliche Abklärung unvollständig, Sache zur Neuentscheidung zurückgewiesen (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 28.08.2023
- Geschäftsnummer
- C-5696/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 1b IVG Art. 8 IVG Art. 9 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 69 IVG Art. 40 IVV Art. 12 VwVG Art. 35 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein französischer Grenzgänger, der bis September 2019 in der Schweiz arbeitete und ab Juni 2019 wegen einer Schultererkrankung und späterer psychiatrischer Probleme krankgeschrieben war, beantragte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente. Die IVSTA lehnte beide Gesuche mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 ab, ohne die Rente ablehnend zu begründen und ohne medizinische oder wirtschaftliche Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und erklärte später, der Antrag auf Eingliederungsmassnahmen sei obsolet geworden, da er eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden habe; nur noch die Frage der Kostentragung sei strittig. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente materiell beurteilt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Streitpunkt zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gegenstandslos geworden ist, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2021 selbst mitteilte, er habe eine neue geeignete Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden und das Gesuch sei daher obsolet geworden. Dieser Teil der Beschwerde wurde formell abgeschrieben. Hinsichtlich des Rentenanspruchs entschied das Gericht, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht rechtskonform ist: Es fehlen sowohl eine medizinische Abklärung zur Feststellung des Invaliditätsgrades als auch ein wirtschaftlicher Vergleich zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG; aus den Akten lässt sich weder der festgestellte Invaliditätsgrad noch ein Einkommensvergleich entnehmen. Zudem hat die Vorinstanz die Ablehnung des Rentenanspruchs überhaupt nicht begründet, was einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. Die Annahme des Beschwerdeführers, er habe keinen Rentenanspruch mehr, weil er wieder arbeitsfähig sei, stellt weder einen Rückzug der Beschwerde noch einen Verzicht auf Leistungen im Sinne von Art. 23 ATSG dar. Da der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2020 in medizinischer und beruflicher Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt ist, ist es unmöglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Deshalb wurde die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen, damit diese die notwendigen medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen vornimmt und anschliessend neu entscheidet. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'800.– zu und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten, da die Rückweisung als Obsiegen des Beschwerdeführers gilt und die Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden dürfen. Die Zwischenverfügung zur unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht anzuwenden, da das Verfahren nicht abgeschlossen wurde.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein späterer Wechsel in eine neue Erwerbstätigkeit den Rentenanspruch nicht automatisch ausschliesst und dass die IV-Stelle bei einem grenzüberschreitenden Fall trotz Wohnsitz im Ausland verpflichtet ist, sämtliche für die Rentenbeurteilung erforderlichen Abklärungen – insbesondere medizinische und wirtschaftliche – vollständig vorzunehmen, bevor sie eine Verfügung erlässt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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