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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Grenzgänger mit HWS- und LWS-Operationen sowie pAVK erhält keine IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung durch Vorinstanz führt zur Rückweisung (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

Datum
27.05.2020
Geschäftsnummer
C-103/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 29 BV Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 40 IVV Art. 72bis IVV Art. 12 VwVG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Ein deutscher Grenzgänger, der in der Schweiz als Elektroinstallateur gearbeitet hatte, meldete sich bei der Invalidenversicherung an, nachdem er seit Mai 2017 aufgrund schwerer Wirbelsäulenbeschwerden und einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) arbeitsunfähig war. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies seinen Rentenantrag ab, gestützt auf ein Gutachten eines Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), das eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten seit April 2018 feststellte. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation unvollständig geprüft, insbesondere die pAVK nicht berücksichtigt, und beantragte eine umfassende medizinisch-arbeitstheoretische Begutachtung. Im Beschwerdeverfahren legte er weitere medizinische Unterlagen vor, darunter MRT-Befunde, die auf eine Verschlechterung hindeuteten.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Abklärung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihre gesetzliche Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hatte, weil sie sich ausschliesslich auf ein RAD-Gutachten stützte, das ohne eigene Untersuchung erstellt worden war und gravierende Mängel aufwies: Es berücksichtigte weder die pAVK mit ihrer funktionellen Einschränkung der Gehfähigkeit (Gehstrecke unter 200 Metern) noch die fortgeschrittene Anschlussdegeneration der Wirbelsäule, die in einem späteren Bericht vom Dezember 2018 festgestellt wurde. Die ärztlichen Unterlagen zeigten zudem widersprüchliche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit – während die Rehabilitationsklinik O._______ im April 2018 eine Prognose von 100-prozentiger Arbeitsfähigkeit abgab, bestätigte der Hausarzt im Juni 2018 nur eine Belastbarkeit von 1–2 Stunden täglich. Da die Vorinstanz keine interdisziplinäre Begutachtung veranlasste, obwohl die Diagnosen Orthopädie, Angiologie, Neurologie und Psychiatrie betrafen, fehlte eine iv-rechtlich erforderliche Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands. Das Gericht ordnete daher an, dass die Vorinstanz eine polydisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte für Orthopädie (Wirbelsäulenspezialist), Neurologie, Innere Medizin (evtl. mit Angiologie) und Psychiatrie veranlassen muss, um sämtliche Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend zu bewerten. Der Beschwerdeführer erhält zudem eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- und die Rückzahlung seines Kostenvorschusses von Fr. 800.-.

Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im Sozialversicherungsrecht: Eine rein formale Stützung auf interne ärztliche Gutachten reicht nicht aus, wenn mehrere Fachgebiete betroffen sind und die vorliegenden Unterlagen widersprüchlich oder lückenhaft sind. Die Verpflichtung zur interdisziplinären Abklärung entsteht bereits dann, wenn die Diagnosen unterschiedliche medizinische Disziplinen tangieren – unabhängig davon, ob die Behörde selbst die Notwendigkeit erkennt.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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