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Justizze. Art. 18 UVG

Bundesgericht

Versicherter nach Rad-Dumper-Unfall mit ISG- und Symphysenbeschwerden verlangt Invalidenrente: Kein Anspruch wegen fehlender Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG)

Datum
14.04.2022
Geschäftsnummer
8C_323/2021
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 28 UVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der 2018 bei der Arbeit von einem Rad-Dumper überrollt wurde, erlitt bleibende Gesundheitsstörungen im Iliosakralgelenk und an der Schambeinfuge. Die Suva stellte die Taggeldleistungen per 30. April 2020 ein, zahlte eine Integritätsentschädigung von 20 % und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente, weil der festgestellte Invaliditätsgrad nur 9 % betrage. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, das diesen Entscheid bestätigt hatte, und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Mai 2020 oder zumindest die Rückweisung zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verneinung des Rentenanspruchs. Es stellte fest, dass der Heilbehandlungsabschluss per 30. April 2020 und der unbestrittene Integritätsschaden von 20 % feststehen. Das vom kreisärztlichen Arzt C. am 23. April 2019 erstellte Zumutbarkeitsprofil für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wurde vom Bundesgericht als tragfähig anerkannt, da der Beschwerdeführer keine differenziert begründete ärztliche Einschätzung vorlegen konnte, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit erweckte. Auch die Vorbringen zur eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit wurden zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenanspruchsbeginns (1. Mai 2020) erst 56 Jahre alt war und daher nicht im vorgerückten Alter stand; zudem waren seine fehlende Berufsbildung und seine schlechten Deutsch- und Computerkenntnisse auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG kein Hinderungsgrund für die erwerbliche Verwertung seiner Leistungsfähigkeit. Die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Grundlage der Lohnstrukturerhebung mit einem leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 5 % führte zu einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von gerundet 9 %, was den gesetzlichen Mindestschwellenwert von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG unterschreitet. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels des ausgeglichenen Arbeitsmarktes abzuweichen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung bekräftigt die strenge Anwendung des objektiven, arbeitsmarktbezogenen Kriteriums des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bei der Invaliditätsbemessung und die enge Kontrolle des Ermessens bei der Festsetzung des leidensbedingten Tabellenlohnabzugs.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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