Versicherter mit Multipler Sklerose und Unfallfolgen verlangt Invalidenrente der Unfallversicherung: Kein Anspruch, weil vorbestehende volle Erwerbsunfähigkeit bereits bestand und unfallbedingte Folgen trennbar sind (Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 28 Abs. 3 UVV, Art. 36 UVG)
- Datum
- 25.03.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_633/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter mit Multipler Sklerose, der seit 2014 eine ganze Invalidenrente der IV bezog, erlitt 2013 einen Unfall beim Heckenschneiden und verlangte rückwirkend ab August 2016 eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Die Suva lehnte dies ab und sprach nur eine Integritätsentschädigung zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherter legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und ihm rückwirkend ab August 2016 eine Invalidenrente bei 100 % Invalidität zuzusprechen. Streitig war, ob die unfallbedingten Folgen von den krankheitsbedingten Einschränkungen getrennt werden können und ob trotz vorbestehender voller Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Invalidenrente der Unfallversicherung.
Der Beschwerdeführer war zum frühesten Zeitpunkt des Rentenanspruchs (August 2016) bereits krankheitsbedingt voll erwerbsunfähig und bezog seit 2014 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV ist in solchen Fällen das Valideneinkommen im Sinne der Unfallversicherung mit Fr. 0.– anzusetzen, da die vorbestehende Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Multiplen Sklerose bereits vollständig bestand. Damit ergibt sich – ungeachtet der Höhe des Invalideneinkommens – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die unfallbedingten Folgen (alleinige Beschwerden am oberen Sprunggelenk) von den krankheitsbedingten Einschränkungen (neurologische und neuropsychologische Beeinträchtigungen durch die MS) klar getrennt werden können; die MEDAS-Experten konstatierten keine wechselseitige Beeinflussung oder Verstärkung. Daher liegt kein Fall der Einheitlichkeit des Gesundheitsschadens gemäss Art. 36 UVG vor, und die Bestimmung des Invaliditätsgrades richtet sich ausschliesslich nach den unfallbedingten orthopädischen Einschränkungen. Die Ermittlung nach Art. 16 ATSG führte zu einem negativen Invaliditätsgrad von –18 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 28 Abs. 3 UVV, Art. 36 UVG und Art. 28 Abs. 3 UVV sowie Art. 12 UVV (als Grundlage für die Trennbarkeitsprüfung) war daher bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt zentral, dass bei vorbestehender vollständiger Erwerbsunfähigkeit ein unfallbedingter Rentenanspruch grundsätzlich ausscheidet, selbst wenn unfallbedingte Folgen zusätzlich vorliegen – vorausgesetzt, diese sind von den krankheitsbedingten Einschränkungen trennbar.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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