Teilzeitangestellte mit 8.5 Wochenstunden verunfallt während selbstständiger Landwirtstätigkeit: Nichtberufsunfallversicherung deckt Unfall ab, obwohl keine freiwillige UVG-Versicherung für Selbstständigkeit besteht (Art. 8 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 19.06.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 485/2023
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 ATSG Art. 1a UVG Art. 4 UVG Art. 5 UVG Art. 6 UVG Art. 7 UVG Art. 8 UVG Art. 91 UVG Art. 5412 UVG Art. 1 UVV Art. 13 UVV Art. 22 UVV Art. 134 UVV Art. 138 UVV
Zusammenfassung
Eine Teilzeitangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden als Köchin war zusätzlich zu 75 Prozent als selbstständige Landwirtin tätig. Am 12. Juli 2020 verletzte sie sich beim Entleeren einer Schubkarre auf dem Miststock ihres landwirtschaftlichen Betriebs. Sie beantragte Leistungen bei ihrer obligatorischen Unfallversicherung für Angestellte, die Allianz Suisse. Diese verweigerte die Leistungen mit der Begründung, der Unfall sei ein nicht versicherter Berufsunfall im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Versicherte und ihre Krankenkasse erhoben Beschwerde ans Bundesgericht und argumentierten, der Unfall sei ein versicherter Nichtberufsunfall, weil die selbstständige Tätigkeit nicht freiwillig versichert sei und die Voraussetzungen für die Nichtberufsunfallversicherung erfüllt seien.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und erkannte, dass die Allianz Versicherungsleistungen für den Unfall vom 12. Juli 2020 zu erbringen hat. Der Unfall ereignete sich zwar während der selbstständigen Landwirtstätigkeit, doch besteht für diese Tätigkeit weder eine obligatorische noch eine freiwillige UVG-Versicherung. Da die Versicherte aber als Teilzeitangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden bei der Allianz obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist, fällt der Unfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG als Nichtberufsunfall unter die Deckung dieser Versicherung – denn er ist kein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG, da er nicht im Rahmen der Angestelltentätigkeit stattfand. Die fehlende freiwillige Versicherung für die Selbstständigkeit schliesst eine Nichtberufsunfalldeckung nicht aus, weil Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle umfasst, die nicht als Berufsunfälle qualifiziert werden können. Die langjährige Praxis der Versicherer, solche Unfälle zu übernehmen, wird durch die systematische, historische und teleologische Auslegung des UVG gestützt; der Verzicht auf die gesetzliche Verankerung eines Art. 8 Abs. 3 UVG beruht auf dem parlamentarischen Auftrag zur Beschränkung der Revision, nicht auf einer Ablehnung der Praxis. Eine Verweigerung der Deckung würde zudem dem Schutzgedanken des UVG widersprechen, das einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für Teilzeitbeschäftigte mit mindestens acht Wochenstunden anstrebt, und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Die Versicherungsdeckung erstreckt sich daher auch auf Unfälle in einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit, ohne dass das Einkommen aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und diese hat der Beschwerdeführerin 1 für das Bundesgerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu zahlen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Versicherungsgericht zurückgewiesen.
Dieses Urteil klärt erstmals umfassend, dass die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung für Teilzeitangestellte auch Unfälle in einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit abdeckt – ein Grundsatzurteil mit weitreichender praktischer Bedeutung für zahlreiche Teilzeitbeschäftigten mit Nebenerwerb.
Regeste
Unfallversicherung | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.