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Justizze. Art. 28 UVV

Bundesgericht

Versicherter erreicht AHV-Rentenalter vor Fallabschluss: Anwendung der Sonderregel für mittleres Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV führt zu Invaliditätsgrad von 9 % und Ablehnung der Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG)

Datum
10.11.2022
Geschäftsnummer
8C 383/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18 UVG Art. 28 UVV

Zusammenfassung

Ein 1955 geborener Elektroinstallateur stürzte am 15. Oktober 2019 und zog sich eine Quadricepssehnenruptur im linken Knie zu. Die Suva leistete Heilbehandlung und Taggeld, stellte aber die vorübergehenden Leistungen per Ende Februar 2021 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das seinen Rentenanspruch abgewiesen hatte, und beantragte die Zuerkennung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % oder alternativ 33 %. Streitig war insbesondere, ob die Sonderregelung für ältere Versicherte nach Art. 28 Abs. 4 UVV anzuwenden ist, ob das Valideneinkommen anzupassen ist, ob ein Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen gerechtfertigt ist und ob der so ermittelte Invaliditätsgrad einen Rentenanspruch begründet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 28. Februar 2021 bereits das AHV-Rentenalter erreicht hatte und es als erwiesen gilt, dass er seine Erwerbstätigkeit danach nicht fortgeführt hätte. Damit lag ein Anwendungsfall der Variante I nach Art. 28 Abs. 4 UVV vor, weshalb für die Berechnung des Invaliditätsgrades fiktiv von einem Versicherten mittleren Alters (41–42 Jahre) auszugehen ist. Diese Regelung dient dazu, zu hohe Invaliditätsgrade bei älteren Versicherten zu vermeiden, die eher die Funktion von Altersrenten hätten. Das Valideneinkommen wurde korrekt auf Grundlage der LSE-Tabelle T17 für Elektriker/innen ohne Anpassung berechnet, da die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden im GAV der Elektrobranche vorgesehen ist und auch für den Beschwerdeführer galt. Für das Invalideneinkommen wurde zutreffend das Kompetenzniveau 1 herangezogen und der Medianwert der LSE-Tabelle zugrunde gelegt; ein Abzug von bis zu 25 % war nicht gerechtfertigt, weil die langjährige Betriebszugehörigkeit im niedrigsten Kompetenzniveau keine relevante Bedeutung hat und der fortgeschrittene Alterseinfluss per definitionem ausser Betracht bleibt, sobald Art. 28 Abs. 4 UVV Anwendung findet. Aus dem Valideneinkommen von Fr. 75'723.32 und dem Invalideneinkommen von Fr. 68'901.68 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 9 %, der nach Art. 18 Abs. 1 UVG keinen Anspruch auf Invalidenrente begründet. Die Nichtgewährung eines Abzugs vom statistischen Wert ist daher nicht bundesrechtswidrig. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die konsequente Anwendung der Sonderregelung für ältere Versicherte und klärt, dass das fortgeschrittene Alter bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sowohl für die Ermittlung des Invaliditätsgrades als auch für mögliche Abzüge vom Tabellenlohn systematisch ausgeklammert wird.

Regeste

Unfallversicherung (Invalidenrente) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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