Gesetzesartikel
Art. 28 UVV – Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades
8 Entscheide, in denen Art. 28 UVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Psychologin mit 60%-Pensum im Spital und 40%-selbstständiger Tätigkeit ohne UVG-Versicherung: Invalidenrente von 30 % zugesprochen, Hochrechnung des Valideneinkommens auf Vollzeitpensum rechtmässig (Art. 16 ATSG)
- Junge Versicherte mit Unfall 2010 beansprucht Invalidenrente und Integritätsentschädigung: Keine konkreten Anhaltspunkte für Lehre als Koch, leichte Knieinstabilität reicht nicht für Entschädigung (Art. 16 ATSG, Art. 24 UVG)
- Versicherter erreicht AHV-Rentenalter vor Fallabschluss: Anwendung der Sonderregel für mittleres Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV führt zu Invaliditätsgrad von 9 % und Ablehnung der Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Versicherter nach Rad-Dumper-Unfall mit ISG- und Symphysenbeschwerden verlangt Invalidenrente: Kein Anspruch wegen fehlender Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Versicherter mit Multipler Sklerose und Unfallfolgen verlangt Invalidenrente der Unfallversicherung: Kein Anspruch, weil vorbestehende volle Erwerbsunfähigkeit bereits bestand und unfallbedingte Folgen trennbar sind (Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 28 Abs. 3 UVV, Art. 36 UVG)
- Versicherter mit Schulterverletzungen nach Arbeitsunfall und Velounfall erhält keine Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 8 % liegt unter der gesetzlichen Schwelle von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Versicherter verlangt Invalidenrente und höhere Integritätsentschädigung nach zweitem Motorradunfall: Adäquater Kausalzusammenhang für psychische Folgen verneint, Leistungen bleiben unverändert (Art. 16 ATSG, Art. 25 Abs. 1 UVG)
- Versicherter mit Knieverletzungen beantragt Invalidenrente ab 2012: Kein Anspruch wegen fehlender 10%-Invalidität und kein Lohnabzug für Alter oder Beeinträchtigung (Art. 18 Abs. 1 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.