Fahrlehrer mit massiv getrübtem Leumund: vorsorglicher Entzug der Fahrlehrerbewilligung zur Wahrung der Verkehrssicherheit und Schülerinteressen rechtmässig (Art. 18 Abs. 1 VRP/SG)
- Datum
- 15.06.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_171/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 82 BV Art. 8 FV Art. 25 FV Art. 27 FV Art. 16 SVG Art. 106 SVG Art. 18 VRP Art. 18 VRP/SG Art. 25 VZV Art. 1 VwVG Art. 56 VwVG
Zusammenfassung
Ein selbständiger Fahrlehrer, der seit 2002 wiederholt gegen Verkehrsregeln verstossen hatte – unter anderem durch mehrfaches Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand –, sah sich nach einer neuen Führerprüfung 2016 zwar die Fahrerlaubnis der Kategorie B wiedererteilt, doch wurde sein Gesuch um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung abgelehnt. Nach weiteren Verstössen und einer erneuten Alkoholabstinenzauflage entzog ihm das Strassenverkehrsamt 2017 sowohl die Fahrerlaubnis als auch die Fahrlehrerbewilligung. Die kantonale Verwaltungsrekurskommission wies später einen Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug der Fahrlehrerbewilligung ab, worauf der Fahrlehrer beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Streitig war, ob der vorsorgliche Entzug der Fahrlehrerbewilligung verfassungsmässig zulässig war, insbesondere ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestand und ob die Interessenabwägung zugunsten der Verkehrssicherheit und der Schülerinteressen verhältnismässig erfolgte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der vorsorgliche Entzug der Fahrlehrerbewilligung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, weil er den Beschwerdeführer unmittelbar an der freien Berufsausübung hindert, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2002 zahlreiche Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, darunter überschrittene Geschwindigkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, mehrfaches Führen in angetrunkenem Zustand, Nichteinhalten eines genügenden Abstands und Nichtbeachtung eines Lichtsignals. Aufgrund dieses massiv getrübten automobilistischen Leumunds verletzte er die mit dem Beruf als Fahrlehrer verbundene Vorbildfunktion in mannigfaltiger Weise. Unter diesen Umständen waren bereits zum aktuellen Zeitpunkt berechtigte Zweifel daran gerechtfertigt, ob er die gesetzlichen Voraussetzungen für die sichere Durchführung von Lernfahrten (Art. 27 lit. a FV) oder die Zuzumutbarkeit aus charakterlichen Gründen (Art. 27 lit. b FV) noch erfüllt. Damit bestanden gewichtige öffentliche Interessen an der Verkehrssicherheit sowie private Interessen potentieller Fahrschüler, vor einem möglicherweise untauglichen Fahrlehrer geschützt zu werden. Diese überwogen nach Ansicht der Vorinstanz das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Ausübung seiner Fahrlehrertätigkeit. Das Bundesgericht hielt diese Beurteilung für nachvollziehbar und nicht willkürlich (Art. 9 BV), da die summarische Interessenabwägung verfassungsrechtlich haltbar ist und die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten hatte. Zudem milderte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit September 2012 Sozialhilfe bezog, die Schwere des Eingriffs in seine Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), weil er wirtschaftlich nicht mehr zwingend auf die Fahrlehrertätigkeit angewiesen war. Die Vorinstanz hatte sich rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Art. 29 Abs. 2 BV), und sein neues Vorbringen zum Eröffnungsmangel der Verfügung vom 2. Juli 2018 war als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) zurückzuweisen. Die gesetzliche Grundlage für den vorsorglichen Entzug ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VRP/SG, das als kantonales Verfahrensrecht im Vollzug des bundesrechtlichen Strassenverkehrsrechts anwendbar ist (Art. 1 Abs. 3 VwVG; Art. 106 Abs. 2 SVG), und stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für diesen schwerwiegenden Eingriff dar (Art. 36 Abs. 1 BV). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben (Art. 64 BGG), weil die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben waren. Der Rechtsbeistand erhielt ein Honorar von Fr. 2'313.40.-- aus der Gerichtskasse. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein vorsorglicher Entzug einer beruflichen Bewilligung auch dann verfassungsmässig zulässig ist, wenn der Betroffene aktuell im Besitz der Fahrerlaubnis ist, weil die Anforderungen an einen Fahrlehrer wesentlich strenger sind als jene an einen normalen Automobilisten (Art. 5, Art. 8 und Anhang I FV).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.