Gesetzesartikel
Art. 42 IVG – Anspruch
9 Entscheide, in denen Art. 42 IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte mit Hilflosigkeit in Körperpflege und Fortbewegung lebt in ambulanter Wohnbegleitung: Heimcharakter bejaht, Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit verneint (Art. 35ter IVV)
- Verbeiständeter mit Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung lebt in teilmöbliertem Zimmer einer Wohngemeinschaft: Keine analoge Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV für Heimberechnung bei Ergänzungsleistungen (Art. 25a Abs. 2 ELV)
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Kind mit Geburtsgebrechen erhält Hilflosenentschädigung erst ab 1. November 2021: prozessuale Revision wegen fehlender neuen Tatsachen abgelehnt (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
- IV-Stelle klagt gegen Rückweisung zur Prüfung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Kumulation mit bereits gewährter Hilflosenentschädigung schweren Grades nach Unfallversicherung ausgeschlossen (Art. 66 Abs. 3 ATSG)
- Versicherter mit psychischer Beeinträchtigung lebt in begleitetem Wohnen mit nur 0.5 Stunden Betreuung pro Woche: Heimcharakter verneint, Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zustehend (Art. 42 Abs. 1-3 IVG)
- Versicherte mit Autismus-Spektrum-Störung beantragt höheren Assistenzbeitrag für Fachbetreuung: Stundenansatz von Fr. 33.20 pro Stunde bleibt bestehen, da keine besonderen Qualifikationsanforderungen nachgewiesen (Art. 39f Abs. 1 IVV)
- Türkischer Versicherter mit Wohnsitz in der Türkei beantragt Überweisung seiner AHV-Beiträge: IV-Taggelder und berufliche Eingliederungsmassnahmen ausschliessend für Beitragsüberweisung nach Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei
- Versicherter beantragt Hilflosenentschädigung vor Ablauf des Wartejahres: Anspruch abgelehnt, da einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zwingend (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.