Ehepaar in ausserkantonalem Pflegeheim beansprucht volle Heimtaxen für Ergänzungsleistungen: Komfortaufwand und regionale Vergleichskosten führen zur Ablehnung (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- Datum
- 28.06.2018
- Geschäftsnummer
- 9C 24/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 ATSG Art. 86 BGG Art. 99 BGG Art. 9 BV Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 25a ELV Art. 11 ZLG/ZH
Zusammenfassung
Ein Ehepaar, das seit Januar 2016 in einem ausserkantonalen Pflegeheim lebt, beantragt vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, das die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV unter Berücksichtigung reduzierter Heimtaxen festgesetzt hat. Streitig ist, ob die tatsächlich entstandenen Tagestaxen – Fr. 216.– für den Ehemann und Fr. 190.– für die Ehefrau – als anerkannte Ausgaben im Sinne des Ergänzungsleistungsgesetzes gelten oder ob die Gemeinde Hinwil berechtigt war, diese auf einen regionalen Mittelwert von Fr. 141.60– bzw. Fr. 120.– pro Tag zu begrenzen. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass ihr Wohnen in separaten Zweiraumzimmern keine unzumutbare Komfortsteigerung darstelle und dass die kantonale Begrenzung der Heimkosten gegen Bundesrecht verstosse.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die tatsächlichen Tagestaxen im 'Heim C.________' (Fr. 216.– und Fr. 190.–) deutlich über den kantonalen Richtwerten liegen und dass das Wohnen in zwei separaten Zweiraumzimmern mit eigener Dusche/WC einen erhöhten Komfort darstellt, der nicht voll durch Ergänzungsleistungen finanziert werden muss. Die Gemeinde Hinwil durfte daher die Heimtaxen auf den Mittelwert der Tarife für Ehepaare im Alters- und Pflegeheim Hinwil (Fr. 141.60– bzw. Fr. 120.– pro Tag) begrenzen. Dies entspricht der kantonalen Rechtslage gemäss § 11 Abs. 1 ZLG und den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes, insbesondere Ziffer 2.3.1.2 zu Komfortkosten. Der Vergleich mit den Heimtaxen der Region Hinwil ist zulässig, da regionale Unterschiede bestehen und eine Finanzierung eines höheren Lebensstandards auf Kosten der Ergänzungsleistungen verhindert werden soll. Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt, dass diese Begrenzung willkürlich ist oder gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verstösst. Auch ihre Einwendungen zur Anwendung von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, Art. 9 Abs. 1 und 3 ELG, Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG sowie § 11 Abs. 1 und § 13 ZLG bleiben erfolglos, da sie die kantonale Handhabung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Die Entscheidung klärt, dass bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen für Heimbewohner die kantonale Begrenzung der anrechenbaren Heimtaxen auch bei ausserkantonalen Heimen zulässig ist, sofern sie sich an regionalen Durchschnittskosten orientiert und Komfortaufwand ausschliesst; dies gilt auch dann, wenn die betroffenen Personen vor dem Heimeintritt in einer anderen Region wohnten.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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