Fürsorgebehörde fordert volle Tagestaxe für Kinderheim bei Ergänzungsleistung: Bundesgericht verweist an EL-Stelle zur Neuberechnung, weil formelle Heimanerkennung genügt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- Datum
- 02.12.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 488/2023
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 6 ELV Art. 25 ELV Art. 25a ELV
Zusammenfassung
Die Fürsorgebehörde der Stadt Frauenfeld erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, mit dem dieser die Ablehnung eines höheren Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bestätigt hatte. Streitig war, ob bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für ein vierjähriges Kind, das auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in einem kantonal anerkannten Kinderheim untergebracht war, die kantonale Tagestaxe von Fr. 205.– oder nur die niedrigere Taxe für Pflegefamilien von Fr. 85.– anzusetzen sei. Die Vorinstanz hatte die niedrigere Taxe zugrunde gelegt, weil sie eine sog. subjektive Heimbedürftigkeit verneinte.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau sowie den vorherigen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse auf und verwies die Sache zur Neuberechnung an die EL-Stelle zurück. Es stellte fest, dass nach bundesrechtlichen Vorgaben allein die formelle kantonale Anerkennung des Heimes entscheidend ist – nicht aber eine zusätzliche Beurteilung der Notwendigkeit der Heimplatzierung durch die EL-Durchführungsstelle. Da das Kinderheim unbestritten vom Kanton Thurgau als solches anerkannt ist und die Fremdplatzierung auf Anordnung der zuständigen KESB erfolgte, ist die kantonale Höchsttagestaxe von Fr. 205.– für Kinderheime anzuwenden. Eine Differenzierung nach der sogenannten subjektiven Heimbedürftigkeit verstösst gegen den bundesrechtlich gebotenen einheitlichen Heimbegriff gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und Art. 25a ELV, wie vom Bundesgericht wiederholt klargestellt. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie die kantonale Heimtagestaxe nicht anwandte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– trägt die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin, als amtlich tätige Behörde, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese Entscheidung präzisiert erneut die strikte Trennung zwischen der Zuständigkeit der KESB für die Platzierungsentscheidung und der ausschliesslichen Bindung der EL-Stelle an das formelle Kriterium der Heimanerkennung – ohne eigene Ermessensprüfung der Zweckmässigkeit der Unterbringung.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechung des Leistungsanspruchs) | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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