IV-Stelle klagt gegen Rückweisung zur Prüfung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Kumulation mit bereits gewährter Hilflosenentschädigung schweren Grades nach Unfallversicherung ausgeschlossen (Art. 66 Abs. 3 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 334 · ATF 150 V 334 · DTF 150 V 334
- Datum
- 14.06.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_741/2023
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 66 ATSG Art. 93 BGG Art. 42 IVG Art. 37 IVV Art. 38 IVV Art. 18 UVV
Zusammenfassung
Die IV-Stelle Obwalden erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden, das eine Sache betreffend Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte. Streitig war, ob die Invalidenversicherung neben einer bereits durch die Unfallversicherung gewährten Hilflosenentschädigung schweren Grades zusätzlich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung leisten muss. Die Vorinstanz hatte dies bejaht und die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Hilfebedarfs bei der Haushaltsführung verpflichtet.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 21. April 2023, mit der der Antrag auf Hilflosenentschädigung leichten Grades abgewiesen worden war. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 29. August 2011 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades nach Art. 38 Abs. 2 UVV durch die Unfallversicherung erhält. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG sowie Art. 37 Abs. 1 IVV und Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV ist bei schwerer Hilflosigkeit kein zusätzlicher Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades möglich – auch nicht wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV. Die Koordinationsregel nach Art. 66 Abs. 3 ATSG verbietet daher jede Kumulation; die Unfallversicherung hat absoluten Vorrang. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie annahm, die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung sei weiter gefasst und damit kumulierbar. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die Rückweisung durch die Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die IV-Stelle darstellte, weil sie gezwungen wäre, eine Verfügung auf rechtsfehlerhafter Grundlage zu erlassen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wurde verweigert (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass bei bereits vorliegender Hilflosigkeit schweren Grades kein Raum für eine zusätzliche Hilflosenentschädigung leichten Grades bleibt – weder innerhalb einer Versicherung noch zwischen Unfall- und Invalidenversicherung.
Regeste
Art. 26 f. UVG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 UVV; Art. 42 Abs. 3 IVG (in der seit Januar 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV; Art. 66 Abs. 3 ATSG; Leistungskoordination zwischen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; Hilflosigkeit schweren Grades; Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit durch den Unfallversicherer kann keine Kumulation mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung der Invalidenversicherung erfolgen. Die in Art. 66 Abs. 3 ATSG statuierte absolute Prioritätenordnung greift ohne Weiteres (E. 3-6). Regeste Art. 26 s. LAA en relation avec art. 38 al. 2 OLAA; art. 42 al. 3 LAI (dans sa teneur en vigueur depuis janvier 2022) en relation avec art. 38 al. 1 RAI; art. 66 al. 3 LPGA; coordination des prestations entre l'assurance-invalidité et l'assurance-accidents; impotence de degré grave; droit à l'allocation pour impotent. En cas de droit à une allocation pour impotence de degré grave de la part de l'assureur-accidents, il ne peut pas y avoir cumul avec une allocation pour impotence de degré faible en raison du besoin d'accompagnement pour faire face aux nécessités de la vie. L'ordre de priorité absolu établi par l'art. 66 al. 3 LPGA s'applique purement et simplement (consid. 3-6). Regesto Art. 26 seg. LAINF in relazione con l'art. 38 cpv. 2 OAINF; art. 42 cpv. 3 LAI (nella versione in vigore da gennaio 2022) in relazione con l'art. 38 cpv. 1 OAI; art. 66 cpv. 3 LPGA; coordinazione delle prestazioni tra l'assicurazione per l'invalidità e l'assicurazione contro gli infortuni; grande invalidità di grado elevato; diritto all'assegno per grandi invalidi. In caso di diritto all'assegno per grande invalidità di grado elevato da parte dell'assicuratore contro gli infortuni, non può esservi cumulo con un assegno per grande invalidità di grado lieve dell'assicurazione per l'invalidità dovuto alla necessità di essere accompagnato nell'organizzazione della realtà quotidiana. L'ordine di priorità assoluto stabilito dall'art. 66 cpv. 3 LPGA si applica senz'altro (consid. 3-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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