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Justizze. Art. 59 ZPO

Bundesgericht

Scheidungsklage: Nichteintreten wegen fehlendem Prozesskostenvorschuss unwirksam, da keine Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 21 · ATF 148 III 21 · DTF 148 III 21
Datum
13.09.2021
Geschäftsnummer
BGE 148 III 21
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29a BV Art. 159 ZGB Art. 163 ZGB Art. 59 ZPO Art. 147 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehegatte klagte auf Scheidung; das Bezirksgericht verpflichtete ihn, seiner Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Nachdem dieser nicht bezahlt wurde und die Ehefrau im Betreibungsverfahren einen provisorischen Verlustschein einreichte, trat das Bezirksgericht auf die Scheidungsklage nicht ein. Der Kläger erhob Berufung, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Vor dem Bundesgericht stritt er, ob die Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses zur Ablehnung der Klage führen darf.

Das Bundesgericht hob die Entscheide des Obergerichts und des Bezirksgerichts auf und stellte klar, dass die Nichtleistung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten keine Prozessvoraussetzung darstellt. Die Pflicht zur Bevorschussung wurzelt in der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und ist daher eine materiell-rechtliche, nicht eine prozessuale Handlung. Auch wenn sie prozessuale Reflexwirkungen haben kann – etwa auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege –, fällt sie nicht unter den Begriff der Prozesshandlung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO. Selbst unter der Annahme, sie sei als Prozesshandlung zu werten, gebietet Art. 147 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Weiterführung des Verfahrens bei Säumnis, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich anderes vor. Eine solche gesetzliche Ausnahme findet sich jedoch weder in Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO noch in Art. 101 Abs. 3 ZPO für den eherechtlichen Prozesskostenvorschuss; diese Normen regeln ausschliesslich Gerichtskostenvorschüsse nach Art. 98 ZPO und Sicherheiten nach Art. 99 ZPO. Die Aufnahme einer weiteren, ungeschriebenen Prozessvoraussetzung widerspräche zudem der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und würde den materiellen Scheidungsanspruch nach Art. 111 ff. ZGB vereiteln. Zudem widerspräche es der gesetzgeberischen Wertung in Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO, wonach im Scheidungsverfahren keine Sicherheit für Parteientschädigung verlangt werden darf, eine finanzielle Leistung des einen Ehegatten an den anderen zur Prozessvoraussetzung zu erheben. Das Bezirksgericht hatte zudem keinen Anlass, nach Einreichung eines provisorischen Verlustscheins gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG vom 7. Mai 2019 am 24. Mai 2019 eine weitere Frist zu setzen und mit Nichteintreten zu drohen; vielmehr hätte das Verfahren gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO fortgesetzt werden müssen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Kläger ändert daran nichts: die Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen obliegt der betroffenen Partei über das SchKG, nicht dem Sachgericht im Scheidungsverfahren.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 159 Abs. 3 ZGB, Art. 163 ZGB, Art. 59 ZPO, Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO sowie Art. 29a BV. Sie bestätigt die Rechtsprechung aus BGE 91 II 77 und klärt, dass die ZPO nicht dazu dient, missbräuchliches Verhalten bei der Erfüllung privatrechtlicher Pflichten mit der Zulässigkeit eines Gerichtsverfahrens zu verknüpfen.

Das Bundesgericht hat keine Kostenentscheidung getroffen, da die Beschwerde nur auf die Aufhebung der unteren Entscheide gerichtet war und keine eigenen Kostenfolgen beantragt wurden.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Trennung zwischen materiellem Eherecht und prozessualen Voraussetzungen bekräftigt und klargestellt hat, dass die ZPO nicht als Instrument zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf – insbesondere nicht im sensiblen Bereich des Scheidungsrechts, wo der Zugang zum Gericht besonders geschützt ist.

Regeste

Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; Art. 59 und 147 ZPO. Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3). Regeste Art. 159 al. 3 et art. 163 CC; art. 59 et 147 CPC. Conséquence du défaut de versement de l'avance des frais de justice (provisio ad litem) par le conjoint demandeur en divorce. Notion d'acte de procédure et conséquences liées au défaut de son accomplissement (art. 147 al. 1 et 2 CPC). Principes pour l'admission de conditions de recevabilité non écrites. Le versement de l'avance des frais de justice en matière de droit matrimonial (provisio ad litem) par le conjoint demandeur en divorce ne constitue pas une condition de recevabilité (consid. 3.1-3.3). Regesto Art. 159 cpv. 3 e art. 163 CC; art. 59 e 147 CPC. Conseguenze del mancato pagamento dell'acconto per le spese di causa (provisio ad litem) da parte del coniuge che chiede il divorzio. Nozione di atto processuale e conseguenze della sua inosservanza (art. 147 cpv. 1 e 2 CPC). Principi per l'ammissione di presupposti processuali non scritti. Il pagamento dell'acconto per le spese di causa in materia di diritto matrimoniale (provisio ad litem) da parte del coniuge che chiede il divorzio non costituisce un presupposto processuale (consid. 3.1-3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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