Pfändung des Lohns einer bei Spitex angestellten pflegenden Ehefrau: Pfändung zulässig, da Einkommen aus Arbeitsverhältnis und nicht aus Krankenkassenunterstützung (Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Datum
- 13.05.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_1096/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 75 BGG Art. 7 KLV Art. 24 KVG Art. 25a KVG Art. 35 KVG Art. 19 SchKG Art. 92 SchKG Art. 93 SchKG Art. 159 ZGB
Zusammenfassung
Eine bei einer Spitex-Organisation angestellte Frau, die ihren kranken Ehemann pflegt, sah ihr monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'700.-- über dem Existenzminimum gepfändet. Sie wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und machte geltend, ihr Einkommen stamme nicht aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern sei eine unpfändbare Unterstützung der Krankenkasse im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG. Sie rügte zudem, ihr Ehemann sei nicht bevollmächtigt gewesen, sie bei der Pfändung zu vertreten. Die Frage war, ob der Lohn als Erwerbseinkommen oder als unpfändbare Unterstützungsleistung einzustufen ist und ob die Rüge zur fehlenden Vollmacht zulässig ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus einem Anstellungsverhältnis bei einer Spitex-Organisation stammt und somit ein Entgelt für ihre persönliche Arbeit darstellt; es handelt sich daher nicht um eine zeitlich begrenzte Notfallunterstützung im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG, sondern um beschränkt pfändbares Erwerbseinkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG. Die Krankenkasse zahlt ihre Leistung nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Spitex-Organisation, welche diese dann im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vergütet. Die Argumentation, wonach eine Pfändung die Pflege durch Angehörige gefährden und damit das öffentliche Interesse verletzen würde, überzeugte das Gericht nicht, weil der Lohn pflegender Angehöriger sich nicht von jenem anderer Erwerbstätiger unterscheide und kein sachlicher Grund für eine Sonderbehandlung bestehe. Zudem wurde die Rüge zur fehlenden Vollmacht des Ehemanns erst vor dem Bundesgericht vorgebracht und war daher nicht vorinstanzlich geltend gemacht worden; auf diese Rüge war deshalb nicht einzutreten (Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter den konkreten Umständen verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Entscheidung klärt präzise die Abgrenzung zwischen unpfändbaren Unterstützungsleistungen und pfändbarem Erwerbseinkommen im Kontext der Pflege durch Angehörige im Spitex-System.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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