Beschwerdeführer rügt Verletzung seiner Rechte durch Erhöhung der Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren über die Einzelgerichtsgrenze hinaus: Bundesgericht lehnt Bindungswirkung ab, Straferhöhung zulässig (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 297 · ATF 151 IV 297 · DTF 151 IV 297
- Datum
- 31.07.2025
- Geschäftsnummer
- 151 IV 297
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 19 StPO Art. 334 StPO Art. 391 StPO Art. 398 StPO Art. 409 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A. war vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Solothurn erhöhte diese Strafe auf 21 Monate teilbedingter Freiheitsstrafe. A. erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und rügte, die Erhöhung verletze seinen Anspruch auf ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie die sachliche Zuständigkeit, weil das erstinstanzliche Einzelgericht nur bis zu 18 Monaten Freiheitsstrafe urteilen durfte und das Berufungsgericht daher an diese Grenze gebunden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Strafprozessordnung keine Einschränkung des berufungsgerichtlichen Ermessens bei der Strafzumessung vorsieht, wenn das erstinstanzliche Gericht als Einzelgericht tätig war. Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StPO begründet keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht; vielmehr sieht Art. 398 Abs. 2 StPO eine umfassende Kognition des Berufungsgerichts vor, die auch die Strafzumessung umfasst. Die historische, teleologische und systematische Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 2 StPO lediglich die Entlastung erstinstanzlicher Gerichte bezweckte, nicht aber eine Beschränkung des Berufungsgerichts. Eine solche Beschränkung wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, da sie den Einzelrichtern ein umfassenderes Strafermessen als den übergeordneten Berufungsgerichten einräumen würde. Zudem widerspräche sie Art. 409 Abs. 1 StPO, da ein wesentlicher unheilbarer Mangel im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern sein Anspruch auf ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht konkret verletzt sei. Das Berufungsgericht durfte daher innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius die Freiheitsstrafe auf 21 Monate erhöhen, obwohl das Amtsgericht als Einzelgericht nur bis zu 18 Monaten zuständig war. Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit eines Einzelgerichts keinerlei Bindungswirkung für das Berufungsgericht entfaltet – insbesondere nicht bei der Strafzumessung. Damit wird die Rechtssicherheit gestärkt und die Vollzugskraft des Instanzenzugs gewahrt, ohne dass die Verfahrenseffizienz durch kantonale Unterschiede bei der Einzelgerichtskompetenz beeinträchtigt wird.
Regeste
Art. 19 Abs. 2, Art. 398 Abs. 2 StPO; die erstinstanzliche Zuständigkeit eines Einzelgerichts begründet keine Einschränkung des berufungsgerichtlichen Ermessens bei der Strafzumessung. Das Berufungsgericht kann - unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht als Einzel- oder Kollegialgericht tagte - innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und unter pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens sowie unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius auch auf eine höhere Strafe als die in Art. 19 Abs. 2 StPO genannten zwei Jahre Freiheitsstrafe (oder die gemäss den anwendbaren Gerichtsorganisationsgesetzen geltenden Strafgrenzen für erstinstanzliche Einzelgerichte) erkennen (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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