Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 IV 462 · ATF 150 IV 462 · DTF 150 IV 462
- Datum
- 04.09.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_843/2024
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 102 BGG Art. 29 BV Art. 2 StPO Art. 5 StPO Art. 56 StPO Art. 182 StPO Art. 183 StPO Art. 184 StPO Art. 185 StPO Art. 188 StPO Art. 195 StPO Art. 221 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, geboren 2002, befindet sich seit dem 2. Oktober 2023 in Untersuchungshaft wegen mehrfachen bandenmässigen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB). Ihm werden im Zeitraum vom 2. bis 26. September 2023 gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten mehrere Raubüberfälle vorgeworfen, bei denen über eine Online-Kontaktplattform ältere Geschädigte zu physischen Sextreffen verleitet und unter Androhung bzw. Anwendung von Gewalt sowie teilweise mit einer Faustfeuerwaffe zur Herausgabe von Vermögenswerten genötigt wurden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde gegen die Fortdauer der Haft ab. Vor Bundesgericht beantragt er seine unverzügliche Entlassung und rügt insbesondere, dass der forensisch-psychologische FFA-Befundbericht vom 5. Juni 2024 ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeholt worden sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der FFA-Befundbericht vom 5. Juni 2024, der zur Beurteilung der Rückfallgefahr diente, kein einfacher amtlicher Bericht im Sinne von Art. 195 StPO war, sondern ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, da er eine eigentliche Bewertung und Einordnung des Verhaltens und Vorlebens des Beschwerdeführers vornahm, aufgrund spezieller Fachkenntnisse erstellt wurde und als Entscheidungsgrundlage für die Rückfallprognose diente. Die Staatsanwaltschaft verletzte daher Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 184 StPO, indem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gab, sich vorab zur Person der Sachverständigen und zu den gestellten Fragen zu äussern. Diese Verletzung war jedoch nachträglich heilbar, da der Beschwerdeführer bereits am 22. April 2024 über das Ersuchen um Risikoeinschätzung informiert wurde, am 23. April 2024 Kenntnis von der Identität der Gutachterin erhielt, bis zum geplanten Untersuchungsgespräch am 22. Mai 2024 Gelegenheit hatte, Einwände zu formulieren, und sein Verteidiger am 18. Juni 2024 Stellung zum Bericht nahm; zudem stellte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz selbst die Qualifikation der Psychologin infrage. Da die Gehörsverletzung nicht schwerwog und geheilt wurde, bleibt der Bericht verwertbar. Die Vorinstanz stützte ihre Bejahung der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auf diesen Bericht sowie auf die Häufigkeit und Intensität der vorgeworfenen Delikte, die Aggravationstendenzen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, darunter seinen Kokainkonsum, den er selbst in Konfrontationseinvernahmen vom 18. Januar und 9. April 2024 zugab. Der Beschwerdeführer rügt zwar inhaltliche Mängel am Bericht, macht aber keinen Nachweis dafür, dass die Vorinstanz ihn willkürlich gewürdigt hätte; seine appellatorische Kritik bleibt unbegründet. Damit liegt ein Haftgrund vor, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass forensisch-psychologische Risikoeinschätzungen im Haftverfahren grundsätzlich den strengen Partizipationsvorschriften für Sachverständigengutachten unterliegen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber nachträglich geheilt werden kann, wenn die beschuldigte Person tatsächlich Gelegenheit zur Äusserung erhält.
Regeste
Art. 182 ff. und 195 StPO; Abgrenzung zwischen Sachverständigengutachten und amtlichem Bericht. Ein forensisch-psychologischer Bericht, der zur (vorläufigen) Einschätzung der Wiederholungsgefahr im Haftverfahren eingeholt wird und dessen Entstehungsprozess sich nicht wesentlich von dem eines Kurzgutachtens unterscheidet, hat sich nach den Vorschriften über das Sachverständigengutachten (Art. 182 ff. StPO) zu richten (E. 3.3-3.8). Regeste Art. 182 ss et 195 CPP; délimitation entre une expertise et un rapport officiel. Un rapport forensique et psychologique qui est obtenu dans le but d'évaluer (provisoirement) le risque de récidive dans le cadre d'une procédure de détention et dont le processus d'élaboration ne se distingue pas essentiellement de celui d'une expertise sommaire doit être régi par les dispositions relatives aux expertises (art. 182 ss CPP) (consid. 3.3-3.8). Regesto Art. 182 segg. e 195 CPP; delimitazione tra perizia e rapporto ufficiale. Un rapporto psico-forense ottenuto allo scopo di valutare (preliminarmente) il rischio di recidiva nell'ambito di una procedura di carcerazione e il cui processo di elaborazione non differisce significativamente da quello di una perizia sommaria deve essere disciplinato dalle disposizioni sulle perizie (art. 182 segg. CPP) (consid. 3.3-3.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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