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Justizze. Art. 61 StGB

Bundesgericht

Verurteilter mit 14½-jähriger Freiheitsstrafe beantragt Massnahme für junge Erwachsene statt ambulanter Behandlung: Untermassverbot verhindert Aufschub, Erfolgsaussichten nicht besonders günstig (Art. 61 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 IV 1 · ATF 150 IV 1 · DTF 150 IV 1
Datum
15.12.2023
Geschäftsnummer
BGE 150 IV 1
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 56 StGB Art. 61 StGB Art. 62 StGB Art. 62b StGB Art. 182 StPO

Zusammenfassung

Ein Verurteilter legte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein, weil das Obergericht des Kantons Zürich eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung angeordnet hatte, statt seiner Forderung nach einer Massnahme für junge Erwachsene stattzugeben. Streitpunkt war, ob das Untermassverbot bei einer solchen Massnahme anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe erfüllt sind. Der Beschwerdeführer argumentierte, das Untermassverbot sei nicht anwendbar und die Erfolgsaussichten seien besonders günstig.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung der vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung. Es stellte klar, dass das Untermassverbot gemäss Art. 61 StGB auch bei Massnahmen für junge Erwachsene anzuwenden ist, da der Gesetzgeber dies ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat und die Rechtsprechung sowie die Lehre dies bestätigen. Bei einer Freiheitsstrafe von 14½ Jahren würde eine Massnahme für junge Erwachsene, die spätestens im Februar 2026 mit Vollendung des 30. Lebensjahres enden müsste, zu einem Freiheitsentzug führen, der knapp zwei Jahre unter der Zweidrittelgrenze läge. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind oder ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt. Das forensisch-psychiatrische Gutachten sah zwar eine Massnahme für junge Erwachsene als möglich an, attestierte aber keine besonders günstigen Erfolgsaussichten; vielmehr wurde die therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers als fraglich bewertet, insbesondere aufgrund seines hohen Psychopathiewerts und seines Narzissmus. Auch die Einschätzung seiner Therapeutin, die seine Einsichtsfähigkeit bezweifelte, stützte diese Beurteilung. Damit waren die Voraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 61 StGB, Art. 61 Abs. 4 StGB, Art. 62 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 62b StGB und Art. 182 StPO nicht erfüllt. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht berücksichtigt, dass eine berufliche Ausbildung auch im Strafvollzug möglich ist und bereits begonnen wurde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass das Untermassverbot bei Massnahmen für junge Erwachsene grundsätzlich gilt und nicht durch die fehlende Sperrklausel ausgehebelt wird. Sie präzisiert die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und betont, dass bloße Möglichkeit oder Präferenz einer Massnahme nicht ausreicht – es bedarf einer konkreten, besonders günstigen Prognose, die hier anhand des Sachverständigengutachtens und der Therapeutenbeurteilung verneint wurde.

Regeste

Art. 61 StGB; Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot. Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ist in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene zu berücksichtigen (E. 2.3.1 und 2.4.2). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (E. 2.3.1). Regeste Art. 61 CP; mesures pour jeunes adultes, interdiction de sanctions trop clémentes ("Untermassverbot"). L'interdiction de sanctions trop clémentes ("Untermassverbot"), qui découle du principe de proportionnalité, selon laquelle la durée de la mesure et l'intensité de l'atteinte qui en résulte ne doivent pas être trop faibles au regard de la peine dont l'exécution a été suspendue, doit être prise en compte en relation avec les mesures pour jeunes adultes (consid. 2.3.1 et 2.4.2). L'exécution des longues peines privatives de liberté, pour lesquelles la durée maximale de la mesure ne représente même pas les deux tiers de la durée de la peine, ne doit être suspendue en vue d'un traitement qu'exceptionnellement, lorsque les perspectives de succès sont particulièrement favorables ou si l'on peut attendre de la mesure le succès d'une resocialisation qui ne pourrait manifestement pas être obtenue par un traitement ambulatoire pendant l'exécution de la peine (consid. 2.3.1). Regesto Art. 61 CP; misure per i giovani adulti, divieto di difetto ("Untermassverbot"). In relazione alle misure per i giovani adulti occorre tener conto del divieto di difetto ("Untermassverbot"), dedotto dal principio della proporzionalità. Secondo tale divieto, la durata e l'incisività della misura non devono essere troppo esigue rispetto alla pena sospesa (consid. 2.3.1 e 2.4.2). L'esecuzione di lunghe pene detentive, rispetto alle quali la durata massima della misura non equivale neppure ai due terzi della pena, può essere sospesa condizionalmente per consentire il trattamento stazionario solo a titolo eccezionale, ove le prospettive di successo siano particolarmente favorevoli, rispettivamente ove possa attendersi un successo nella risocializzazione che non potrebbe manifestamente essere conseguito mediante un trattamento ambulatoriale durante l'esecuzione della pena (consid. 2.3.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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