Erbteilungsklage: Klagerückzug führt zur Erledigung nur der Klageanträge, nicht der Gegenansprüche; Durchgriff bei lebzeitigen Zuwendungen über beherrschte Aktiengesellschaft (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 145 · ATF 149 III 145 · DTF 149 III 145
- Datum
- 01.01.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 149 III 145
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 ZGB Art. 527 ZGB Art. 626 ZGB Art. 63 ZPO Art. 65 ZPO Art. 241 ZPO Art. 308 ZPO Art. 328 ZPO Art. 404 ZPO Art. 405 ZPO
Zusammenfassung
A.A. und B.A. sowie D.A. stritten um die Aufteilung des Nachlasses ihres Vaters F.A., insbesondere um die Verteilung der Aktien der von ihm beherrschten H. AG und um die Ausgleichungspflicht für lebzeitige Zuwendungen. C.A. und D.A. hatten 2003 eine Erbteilungsklage eingereicht, deren Anträge zum Teil zurückgezogen wurden. Das Bezirksgericht erledigte daraufhin diese Anträge, das Obergericht wies die dagegen erhobenen Berufungen ab. A.A. und B.A. sowie D.A. legten Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob der Klagerückzug auch die eigenen Begehren der Beschwerdeführer erledigte und ob Zuwendungen des Erblassers über die H. AG an seine Kinder der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB unterliegen.
Das Bundesgericht entschied, dass der Klagerückzug der Beschwerdegegner vom 23. April 2018 nur deren eigene Klageanträge gemäss Ziffer 3 der Klage vom 7. Oktober 2003 erledigte, nicht aber die entgegenstehenden Begehren der Beschwerdeführer in deren Klageantwort und Duplik. Da die Erbteilungsklage doppelseitig war, blieb die vom Obergericht am 16. September 2010 rechtskräftig bestätigte Dispositiv-Ziffer 1 des Bezirksgerichtsurteils vom 17. Juni 2008 – nach der die 100 Stammaktien an alle Erben zu gleichen Teilen verteilt werden sollten – für die Beschwerdeführer weiterhin maßgeblich. Das Obergericht hatte daher unberechtigt auf die Berufung der Beschwerdeführer nicht einzutreten. Zur Frage der Ausgleichungspflicht für lebzeitige Zuwendungen stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig davon ausgegangen war, Art. 626 Abs. 2 ZGB sei wegen der rechtlichen Selbständigkeit der H. AG nicht anwendbar. Der Durchgriff im erbrechtlichen Ausgleichungsstreit ist grundsätzlich möglich, wenn der Erblasser über die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft unentgeltliche Zuwendungen an seine Nachkommen vornimmt, da es auf die wirtschaftliche Identität und den Schenkungswillen ankommt, nicht auf die formale Rechtspersönlichkeit. Die Vorinstanz muss nun im neuen Entscheid prüfen, ob der Erblasser den Beschwerdeführern geldwerte Vorteile zum Zweck der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung zukommen liess und ob ein ausdrücklicher Ausgleichungsdispens vorliegt. Für diese Beurteilung sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 2 ZGB, insbesondere der objektive und subjektive Schenkungscharakter, zu prüfen. Die Entscheidung klärt die Unterscheidung zwischen Wirksamkeit und Wirkung des Klagerückzugs und konkretisiert die Voraussetzungen des Durchgriffs im erbrechtlichen Ausgleichungsstreit.
Regeste
a Art. 241, 308 ff., 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Rechtsmittel im Fall eines Klagerückzugs. Zur Unterscheidung von Wirksamkeit und Wirkung des Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) und zu den Folgen, die sich daraus für das zulässige Rechtsmittel - Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) oder Berufung (Art. 308 ff. ZPO) - ergeben (E. 2.6 und 2.7). Regeste b Art. 2, 626 Abs. 2 ZGB; Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen; Durchgriff. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB auch untersteht, was der Erblasser seinen Nachkommen über die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft zugewendet hat (Durchgriff im erbrechtlichen Ausgleichungsstreit; E. 4.3-4.4.1). Regeste a Art. 241, 308 ss, 328 al. 1 let. c CPC; voie de recours en cas de désistement d'action. Sur la distinction entre la validité et l'effet du désistement d'action (art. 241 CPC) et les conséquences qui en découlent pour la voie de recours admissible - révision (art. 328 al. 1 let. c CPC) ou appel (art. 308 ss CPC) (consid. 2.6 et 2.7). Regeste b Art. 2, 626 al. 2 CC; rapport de libéralités entre vifs; principe de la transparence (Durchgriff). Sur la question de savoir si, et à quelles conditions, est également soumis au rapport selon l'art. 626 al. 2 CC ce que le défunt a transmis à ses descendants par l'intermédiaire de la société anonyme qu'il contrôlait (principe de la transparence dans le litige successoral relatif au rapport; consid. 4.3-4.4.1). Regesto a Art. 241, 308 segg., 328 cpv. 1 lett. c CPC; rimedio giuridico in caso di desistenza. Distinzione tra l'efficacia e l'effetto della desistenza (art. 241 CPC) e conseguenze che ne derivano per il rimedio giuridico ammissibile, ossia la revisione (art. 328 cpv. 1 lett. c CPC) o l'appello (art. 308 segg. CPC) (consid. 2.6 e 2.7). Regesto b Art. 2, 626 cpv. 2 CC; collazione di liberalità tra vivi; principio della trasparenza (Durchgriff). Questione se, e a quale condizioni, sia soggetto a collazione secondo l'art. 626 cpv. 2 CC anche ciò che il defunto ha dato ai suoi discendenti tramite la società anonima da lui controllata (principio della trasparenza in una controversia successoria di collazione; consid. 4.3-4.4.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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