Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 314 · ATF 148 III 314 · DTF 148 III 314
- Datum
- 25.03.2022
- Geschäftsnummer
- 4A_437/2021
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 92 BGG Art. 30 BV Art. 10 ZPO Art. 14 ZPO Art. 33 ZPO Art. 62 ZPO Art. 64 ZPO Art. 65 ZPO Art. 198 ZPO Art. 202 ZPO Art. 209 ZPO Art. 224 ZPO Art. 236 ZPO Art. 241 ZPO Art. 242 ZPO
Zusammenfassung
Eine Mieterin erhob vor der Schlichtungsbehörde Klage gegen ihre Vermieterin; diese erhob Widerklage. Die Schlichtungsbehörde erteilte der Mieterin als Klägerin die Klagebewilligung, nicht jedoch der Vermieterin als Widerklägerin. Die Mieterin prosequierte ihre Klage nicht. Die Vermieterin versuchte, gestützt auf die der Mieterin erteilte Klagebewilligung, ihre Widerklage vor Gericht geltend zu machen. Die Mieterin wandte ein, dies sei unzulässig, da die Widerklage nicht selbständig prosequiert werden könne. Das Bezirksgericht trat auf die Widerklage ein, das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Mieterin legte Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und entscheidet, dass auf die Widerklage nicht einzutreten ist. Es stellt fest, dass die Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO ausschliesslich der klagenden Partei – hier der Mieterin – erteilt wird und nicht der Widerklägerin; der Wortlaut der Norm spricht eindeutig für diese Auslegung. Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Widerklage zwar eine selbständige Klage ist, aber stets im Rahmen eines anderen Prozesses steht; dieser Rahmen fehlt jedoch, wenn die Hauptklage gar nicht beim Gericht eingereicht wird. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 14 Abs. 2 ZPO und Art. 30 Abs. 2 BV verbietet zudem, dem Widerkläger durch eine ausdehnende Auslegung von Art. 209 ZPO den Wohnsitzgerichtsstand des Hauptklägers zuzuweisen, weil dies den Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstands verletzen würde. Der Widerklägerin bleibt die Möglichkeit, ihre Ansprüche durch Rückzug der Widerklage im Schlichtungsverfahren und spätere Einreichung im Rahmen der Klageantwort oder durch Einleitung eines eigenen Schlichtungsverfahrens geltend zu machen (Art. 198 lit. g, Art. 202 Abs. 1, Art. 65, Art. 241, Art. 242 ZPO). Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Diese Entscheidung klärt erstmals höchstrichterlich, dass eine Widerklage im Schlichtungsverfahren nicht ohne eigenständige Klagebewilligung prosequiert werden kann, wenn die Hauptklage nicht weiterverfolgt wird.
Regeste
Art. 209 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 2 ZPO; Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung. Der Widerkläger kann seine im Schlichtungsverfahren erhobene Widerklage nicht selbständig prosequieren, wenn der Hauptkläger, dem die Klagebewilligung auszustellen ist, die Frist zur Klageeinleitung ungenutzt verstreichen lässt (E. 2). Regeste Art. 209 al. 1 let. b et art. 14 al. 2 CPC; demande reconventionnelle formée lors de la procédure de conciliation; autorisation de procéder; poursuite de la procédure au fond. Le demandeur reconventionnel ne peut pas soumettre lui-même au tribunal les prétentions reconventionnelles qu'il a élevées lors de la procédure de conciliation, si le demandeur principal, qui s'est vu délivrer l'autorisation de procéder, laisse s'écouler le délai pour introduire la demande sans l'utiliser (consid. 2). Regesto Art. 209 cpv. 1 lett. b e art. 14 cpv. 2 CPC; domanda riconvenzionale nella procedura di conciliazione; autorizzazione ad agire; continuazione della procedura. Se l'attore principale, al quale va rilasciata l'autorizzazione ad agire, ha lasciato spirare inutilizzato il termine per inoltrare la causa, l'attore riconvenzionale non può proseguire autonomamente con la sua domanda riconvenzionale presentata nella procedura di conciliazione (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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