Ehemann klagt vor Bundesgericht auf materielle Zahlungsverpflichtung der Ex-Ehefrau nach Rückzug ihrer Berufung: Beschwerde unzulässig, da neue Sachentscheidung verlangt (Art. 99 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 13.09.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_545/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 54 BGG Art. 75 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG Art. 308 ZPO
Zusammenfassung
Ein Ehemann erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, mit der dieses ein Berufungsverfahren infolge Rückzugs durch die Ehefrau abgeschrieben hatte. Die Verfügung regelte ausschliesslich die prozessualen Folgen dieses Rückzugs, insbesondere die Kostenverteilung und eine Entschädigungspflicht des Ehemannes. Der Ehemann verlangte jedoch beschwerdeweise eine materielle Verurteilung der Ehefrau zur Zahlung von Fr. 25'639.-- – ein Begehren, das über die prozessualen Fragen der angefochtenen Verfügung hinausging. Streitig war, ob diese Beschwerde zulässig ist.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde nicht eintreten kann, weil der Ehemann ein neues materielles Rechtsbegehren vorbringt, das in der Vorinstanz nicht behandelt wurde und daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges unzulässig ist. Die angefochtene Verfügung betraf ausschliesslich die prozessualen Folgen des Rückzugs der Berufung durch die Ehefrau; das vom Ehemann nunmehr verlangte Urteil über eine Zahlungsverpflichtung der Ehefrau in der Sache selbst ist daher nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Zudem fehlt es an einer sachgerechten Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG: Die Beschwerdebegründung ist wirr, enthält keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und legt nicht dar, inwiefern diese Recht verletzt haben soll. Auch die behauptete Streitwertberechnung von Fr. 25'639.45 bleibt unklar und unbegründet, obwohl Art. 308 Abs. 2 ZPO die korrekte Berechnung voraussetzt. Da das Begehren offensichtlich unzulässig und die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, entscheidet das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen, wie Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG vorsehen. Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Einhaltung des Grundsatzes der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges und die Unzulässigkeit von neuen Sachvorbringen vor dem Bundesgericht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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