Gesetzesartikel
Art. 405 ZPO – Rechtsmittel
4 Entscheide, in denen Art. 405 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbteilungsklage: Klagerückzug führt zur Erledigung nur der Klageanträge, nicht der Gegenansprüche; Durchgriff bei lebzeitigen Zuwendungen über beherrschte Aktiengesellschaft (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- Ehefrau beantragt Nichtgenehmigung einer Scheidungsvereinbarung wegen offensichtlicher Unangemessenheit des Unterhalts: Vereinbarung genehmigt, da Unterhaltsbeitrag höher als gesetzlich geschuldeter Anspruch (Art. 125 ZGB)
- Kündigungsmietstreit: Frist zur Klage nach Schlichtung unterliegt altem Recht, ZPO-Friststillstand unanwendbar (Art. 404 ZPO)
- Aufhebungsantrag wegen Befangenheit im alten Verfahren: Art. 51 ZPO intertemporal nicht anwendbar (Art. 404 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.