Gesetzesartikel
Art. 527 ZGB – Bei Verfügungen unter Lebenden: Fälle
5 Entscheide, in denen Art. 527 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pflichtteilserben klagen gegen Trustee auf Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen: Fristbeginn ist getrennt für jede Empfängerin, da Identität der Trustee erst später bekannt wurde (Art. 533 Abs. 1 ZGB)
- Erbteilungsklage: Klagerückzug führt zur Erledigung nur der Klageanträge, nicht der Gegenansprüche; Durchgriff bei lebzeitigen Zuwendungen über beherrschte Aktiengesellschaft (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- Erbe erhält Liegenschaft mit Nutzniessungsvorbehalt: Herabsetzungsklage abgewiesen, weil Erblasser keinen Schenkungswillen erkannte (Art. 527 Ziff. 1 ZGB)
- Anfechtung lebzeitiger Schenkungen an Ehefrau: Keine Schädigungsabsicht nachweisbar, Klage abgewiesen (Art. 494 Abs. 3 ZGB)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.