Justizze.

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Justizze. Art. 125 ZGB

Bundesgericht

Ehefrau beantragt Nichtgenehmigung einer Scheidungsvereinbarung wegen offensichtlicher Unangemessenheit des Unterhalts: Vereinbarung genehmigt, da Unterhaltsbeitrag höher als gesetzlich geschuldeter Anspruch (Art. 125 ZGB)

Datum
16.10.2017
Geschäftsnummer
5A 433/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 8 ZGB Art. 125 ZGB Art. 126 ZGB Art. 138 ZGB Art. 140 ZGB Art. 143 ZGB Art. 277 ZGB Art. 392 ZGB Art. 421 ZGB Art. 405 ZPO

Zusammenfassung

Eine Ehefrau erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, mit dem dieses eine zwischen den Eheleuten geschlossene Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt genehmigt hatte. Streitgegenstand war insbesondere, ob der in der Vereinbarung festgesetzte monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 1. Mai 2014 offensichtlich unangemessen sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr gebührender Unterhalt sei deutlich höher, weshalb die Vereinbarung nicht genehmigt werden dürfe. Sie rügte ferner eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine unzulässige Klageänderung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht prüfte diese Rügen im Rahmen der Beschwerde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung. Es stellte fest, dass der in der Vereinbarung vorgesehene Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- monatlich keineswegs offensichtlich unangemessen war, weil die Beschwerdeführerin insgesamt rund Fr. 144'000.-- mehr erhalten hatte, als ihr nach Art. 125 ZGB zustand – nämlich Fr. 162'560.-- statt eines gesetzlich geschuldeten Betrags von Fr. 17'385.-- für die Zeit vom 11. September 2006 bis Mai 2019. Zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts ging das Kantonsgericht zutreffend von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 8'400.-- netto aus, das dieser während der Ehe bei einem Pensum von 80 % erzielte; höhere frühere Einkünfte waren nicht mehr maßgeblich, da sie zeitlich nicht mehr eng mit dem ehelichen Lebensstandard verbunden waren. Der Bedarf der Beschwerdeführerin wurde auf Grundlage ihrer eigenen detaillierten Angaben in der Appellationsbegründung zu Fr. 2'920.-- festgestellt, ergänzt um einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 304.--, der sich aus den AHV-Mindestbeiträgen nach Art. 2 Abs. 5 AHVG und fiktiven BVG-Beiträgen errechnete. Der Beginn der Unterhaltspflicht wurde zulässig auf den 1. Oktober 2009 festgelegt, da die Parteien damals den Vergleich abschlossen und die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Verfahren verzögert hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich zu den beigezogenen Akten zu äußern, und die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen ausdrücklich begründete. Die Behauptung einer unzulässigen Klageänderung war unbegründet, da die Forderung nach lebenslangem Unterhalt erst nachträglich gestellt wurde und nicht bereits in der Appellationserklärung enthalten war, sodass Art. 138 ZGB nicht eingriff. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen.

Die Entscheidung ist insbesondere für die Praxis der Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen bedeutsam, da sie klärt, dass ein Unterhaltsbeitrag nicht offensichtlich unangemessen ist, wenn er den gesetzlich geschuldeten Betrag deutlich übersteigt, und dass die Feststellung des ehelichen Lebensstandards auf aktuelle, nicht auf historische Einkommensdaten abstellen muss. Sie bestätigt zudem die strenge Handhabung der Novenregeln im kantonalen Appellationsverfahren nach Art. 138 ZGB.

Regeste

Ehescheidung | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.