Gesetzesartikel
Art. 404 ZPO – Weitergelten des bisherigen Rechts
6 Entscheide, in denen Art. 404 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbteilungsklage: Klagerückzug führt zur Erledigung nur der Klageanträge, nicht der Gegenansprüche; Durchgriff bei lebzeitigen Zuwendungen über beherrschte Aktiengesellschaft (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- Haftpflichtversicherung muss Schadensposten nach Rückweisung nicht neu berechnen, die vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden (Art. 64 Abs. 2 und 3 aZPO/ZH)
- Erben streiten um Anrechnungswert einer Seeparzelle mit Ferienhäuschen: Bundesgericht bestätigt Verkehrswertschätzung von Fr. 1'334'000.-- und lehnt Festlegung auf Fr. 153'000.-- ab (Art. 618 aZGB)
- Beraterin verlangt Auskunft über nach Vertragsende abgeschlossene Transaktion: Kein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch bei einfachem Auftrag (Art. 400 Abs. 1 OR)
- Kündigungsmietstreit: Frist zur Klage nach Schlichtung unterliegt altem Recht, ZPO-Friststillstand unanwendbar (Art. 404 ZPO)
- Aufhebungsantrag wegen Befangenheit im alten Verfahren: Art. 51 ZPO intertemporal nicht anwendbar (Art. 404 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.