Gesetzesartikel
Art. 626 ZGB – Ausgleichungspflicht der Erben
7 Entscheide, in denen Art. 626 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Onkel erkennt erbvertragliche Rente gegenüber Neffen schriftlich an: provisorische Rechtsöffnung trotz Einreden aus Erbrecht zulässig (Art. 82 SchKG)
- Enkelkinder verlangen Nachteilung bei Erbteilung wegen Vermögenswerten eines liechtensteinischen Treuunternehmens: Treuunternehmen ist rechtsfähig, Vermögenswerte fallen nicht in den Nachlass, Ausgleichungspflicht entfällt (Art. 560 ZGB, Art. 626 ZGB)
- Kinder und Enkel des Erblassers klagen auf Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen: Pflichtteilsberechnung umfasst auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen an andere Erben (Art. 522 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- Kinder der Erblasserin streiten um Erbteilung: Liegenschaft gehört vollständig zum Nachlass, Testament wegen Erbvertrag ungültig, Ausgleichungspflicht nicht nachgewiesen (Art. 494 ZGB)
- Erbteilungsklage: Klagerückzug führt zur Erledigung nur der Klageanträge, nicht der Gegenansprüche; Durchgriff bei lebzeitigen Zuwendungen über beherrschte Aktiengesellschaft (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- Erbteilung: Beschwerdeführer verlangt Berücksichtigung aller Erbvorbezüge, doch fehlt Antrag auf Nichtberücksichtigung seines eigenen Vorbezugs im Berufungsverfahren (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- Erbe erhält Liegenschaft mit Nutzniessungsvorbehalt: Herabsetzungsklage abgewiesen, weil Erblasser keinen Schenkungswillen erkannte (Art. 527 Ziff. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.