Aufhebungsantrag wegen Befangenheit im alten Verfahren: Art. 51 ZPO intertemporal nicht anwendbar (Art. 404 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 702 · ATF 138 III 702 · DTF 138 III 702
- Datum
- 09.10.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 702
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem Zivilverfahren, das im Jahr 2010 vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde, beantragte eine Partei die Aufhebung eines Zwischenentscheids des Handelsgerichts. Der Antrag stützte sich auf einen Ausstandsgrund (Befangenheit eines Richters), der erst nach Erlass des Entscheids bekannt geworden war. Die Vorinstanz wies den Antrag zurück, da sie die neue ZPO-Bestimmung über den Aufhebungsantrag (Art. 51 ZPO) für dieses alte Verfahren als nicht anwendbar betrachtete. Dagegen erhob die betroffene Partei Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt, dass auf das vorliegende, am 21. Mai 2010 eingeleitete Verfahren gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO bis zum Endentscheid noch das frühere kantonale Prozessrecht anwendbar ist. Die Bestimmung über den Aufhebungsantrag (Art. 51 ZPO) gehört zur neuen ZPO und kann daher nicht direkt angewendet werden.
Das Gericht prüft auch, ob Art. 51 ZPO gestützt auf die Übergangsbestimmung für Rechtsmittel (Art. 405 Abs. 1 ZPO) anwendbar wäre. Diese Norm gilt für Rechtsmittel gegen eröffnete Entscheide. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Aufhebungsantrag nach Art. 51 Abs. 1 ZPO kein Rechtsmittel im Sinne des 9. Titels der ZPO ist, sondern eine Spezialbestimmung für die Aufhebung von Amtshandlungen (Realakten) darstellt, wenn ein Ausstandsgrund während des laufenden Verfahrens entdeckt wird. Da Art. 51 ZPO kein "Rechtsmittel" im technischen Sinne ist, greift die Übergangsregelung von Art. 405 Abs. 1 ZPO hier nicht. Folglich bleibt die Anwendung von Art. 51 ZPO in diesem Fall ausgeschlossen.
Regeste
Anwendungsbereich des Rechtsbehelfs nach Art. 51 Abs. 1 ZPO. Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit nach Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO. Zeitlicher Anwendungsbereich im Verlauf des Prozesses (Art. 51 Abs. 3 ZPO; E. 3.2 und 3.4). Regeste Champ d'application du moyen d'annulation prévu par l'art. 51 al. 1 CPC. Droit transitoire selon les art. 404 al. 1 et 405 al. 1 CPC. Application en cours de procès (art. 51 al. 3 CPC; consid. 3.2 et 3.4). Regesto Campo di applicazione del rimedio di diritto previsto dall'art. 51 cpv. 1 CPC. Applicabilità in virtù del diritto transitorio secondo gli art. 404 cpv. 1 e 405 cpv. 1 CPC. Campo di applicazione temporale nel corso del processo (art. 51 cpv. 3 CPC; consid. 3.2 e 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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