Beschwerdeführer verzichtet durch Unterlassen auf mündliche Berufungsverhandlung: Zustimmung zum schriftlichen Verfahren wirksam, Beschwerde abgewiesen (Art. 405 und 406 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 483 · ATF 143 IV 483 · DTF 143 IV 483
- Datum
- 13.07.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_510/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 93 BGG Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 303 StGB Art. 304 StGB Art. 9 StPO Art. 110 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO Art. 405 StPO Art. 406 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer, der wegen mehrerer strafbarer Handlungen verurteilt worden war, erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er rügte insbesondere, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt, obwohl er nicht ausdrücklich zugestimmt habe; zudem behauptete er, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, weil die Anklageschrift unzureichend präzise sei, und kritisierte die Begründungspflicht sowie die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die Parteien stritten darüber, ob das schriftliche Verfahren rechtmässig war, ob die Anklage alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthielt, ob die Vorinstanz ihre Entscheide hinreichend begründet habe und ob ihre Beweiswürdigung willkürlich gewesen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Unterlassen – nämlich durch das Versäumnis, innerhalb der gesetzten Frist eine mündliche Verhandlung zu verlangen – wirksam in das schriftliche Verfahren eingewilligt hatte, zumal er anwaltlich vertreten war und die Verfügung der Vorinstanz klar formuliert war. Die Anklageschrift erfüllte den Anklagegrundsatz, da sie implizit die falsche Anschuldigung von A.________ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15./16. September 2012 und die falsche Identitätsangabe zu Lasten seines Bruders C.________ am 31. Oktober 2010 hinreichend konkretisierte; insbesondere ergab sich aus dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er selbst gefahren war, und daher die Eröffnung einer Strafverfolgung gegen Unschuldige in Kauf nahm (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Auch die Rügen zur Begründungspflicht waren unbegründet, da die Vorinstanz sich ausdrücklich auf die Erwägungen des Strafgerichts bezog und ausführlich darlegte, warum sie den Beschwerdeführer als Fahrer ansah; zudem ist das Bundesgericht nach dem Grundsatz iura novit curia frei, den Anklagesachverhalt unter einer anderen, wesensgleichen Tatbestandsvariante zu prüfen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Trunkenheitsfahrt vom 15./16. September 2012 beruhten auf dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, der nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich war: Der Blutalkoholwert von mindestens 1.38 Promille am 16. September 2012 um 06:10 Uhr, kombiniert mit dem Konsum von etwa einem Liter Whisky ab 20:30 Uhr, führte zu der schlüssigen Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Fahrt zwischen 00:00 und 01:00 Uhr über der zulässigen Grenze von 0.5 Promille lag (Art. 110 Abs. 3 StPO, Art. 406 StPO, Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 350 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren auch stillschweigend erfolgen kann, sofern die Verfügung klar formuliert ist und der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist – ein wichtiger Präzedenzfall für die Praxis des schriftlichen Berufungsverfahrens.
Regeste
Art. 405 und 406 StPO; Einverständnis der Parteien zum schriftlichen Berufungsverfahren; Form der Zustimmung; Präzisierung der Rechtsprechung. Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung der Berufungsinstanz, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten (E. 2). Regeste Art. 405 et 406 CPP; accord des parties pour traiter l'appel en procédure écrite; forme de l'accord; précision de la jurisprudence. L'art. 406 al. 2 CPP n'exige pas l'accord exprès des parties pour ordonner la procédure écrite. L'accord peut aussi être tacite. La partie renonce à des débats oraux si, à la suite d'une décision de l'autorité d'appel par laquelle celle-ci indique que des débats oraux ne seront tenus que sur demande des parties et qu'une absence de réponse sera interprétée comme un accord donné pour la procédure écrite, elle procède sans réserve par écrit (consid. 2). Regesto Art. 405 e 406 CPP; consenso delle parti per trattare l'appello in procedura scritta; forma del consenso; precisazione della giurisprudenza. L'art. 406 cpv. 2 CPP non esige un consenso espresso delle parti per ordinare la procedura scritta. Il consenso può anche essere tacito. Deve essere valutato quale rinuncia al dibattimento orale il comportamento di una parte che, in seguito a una decisione dell'istanza di appello secondo cui un dibattimento orale sarà eseguito solo su richiesta delle parti e l'assenza di una comunicazione sarà interpretata quale consenso alla procedura scritta, procede senza riserva in procedura scritta (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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