Beschuldigter wegen fortgesetzter Erpressung in Untersuchungshaft: Kollusionsgefahr und Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht (Art. 221 StPO)
- Datum
- 14.05.2018
- Geschäftsnummer
- 1B_205/2018
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 109 BGG Art. 212 StPO Art. 220 StPO Art. 221 StPO Art. 343 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter erhob Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft durch das Obergericht des Kantons Bern. Er war im Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung und weiterer Delikte angeklagt, wobei der Vorwurf insbesondere auf Aussagen eines Geschädigten beruhte, der nach einer polizeilichen Befragung seine Anzeige zurückzog und Drohungen durch den Beschuldigten schilderte. Der Beschwerdeführer beantragte seine sofortige Entlassung aus der Haft oder alternativ eine Kontaktsperre zu dem Geschädigten und dessen Familie. Er argumentierte, die Kollusionsgefahr sei entfallen, da das Vorverfahren abgeschlossen sei, und die Haftdauer von knapp 18 Monaten sei unverhältnismässig, weil es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handle und vergleichbare Fälle deutlich mildere Strafen erhalten hätten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass ein dringender Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB besteht, den der Beschwerdeführer selbst als knapp bejaht anerkannte. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr ergaben sich aus dem Rückzug der Anzeige durch den Geschädigten einen Monat nach seiner Befragung, aus dessen Angaben über Drohungen durch die Familie des Beschwerdeführers sowie aus dessen Abbruch der polizeilichen Einvernahme nach einem Anruf des Beschwerdeführers, bei dem dieser erneut gedroht haben soll. Hinzu kamen SMS-Drohungen des Beschwerdeführers vom 18. November 2016 an den Geschädigten und dessen Vater, deren Sinn er nicht erklären konnte, sowie seine Vorstrafen wegen versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung und Körperverletzung. Da der Vorwurf zu einem grossen Teil auf der Aussage des Geschädigten beruhte und das erstinstanzliche Gericht diesen in der Hauptverhandlung persönlich befragen wollte (Art. 343 Abs. 3 StPO), blieb das Interesse an der Verhinderung von Kollusionshandlungen auch nach Abschluss des Vorverfahrens bestehen. Eine Kontaktsperre reichte nicht aus, um diese Gefahr hinreichend zu bannen. Zur Verhältnismässigkeit: Die bislang erstandene Haft von knapp 18 Monaten war noch nicht unverhältnismässig, weil fortgesetzte Erpressung mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet wird (Art. 156 Ziff. 2 StGB) und zudem ein Widerruf einer bereits ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten drohte; die Beurteilung der Verhältnismässigkeit darf nicht auf die Annahme einer bedingten Strafe abstellen. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 6B_507/2016 war nicht vergleichbar, weil dort keine fortgesetzte Erpressung und nur eine Geldforderung von Fr. 5'000.-- im Raum stand. Die vage Kritik des Beschwerdeführers an der Vorinstanz war nicht geeignet, deren sorgfältige Begründung zu erschüttern (Art. 109 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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