Gesetzesartikel
Art. 110 StPO – Form
5 Entscheide, in denen Art. 110 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter rügt unzulässige Besetzung der Vorinstanz: Einsetzung von Gerichtsschreibern als Ersatzrichter in derselben Kammer verletzt richterliche Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Strafbefehl mit Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift: Formmangel nicht heilbar bei systematischer Praxis (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer verzichtet durch Unterlassen auf mündliche Berufungsverhandlung: Zustimmung zum schriftlichen Verfahren wirksam, Beschwerde abgewiesen (Art. 405 und 406 StPO)
- Beschwerdeführer erhebt Einsprache gegen Strafbefehl per Telefax: Schriftform nicht gewahrt, Einsprache ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO)
- Berufungserklärung nur von Kanzleimitarbeiterin unterschrieben: Nichteintreten wegen überspitztem Formalismus aufgehoben (Art. 29 Abs. 1 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.