Justizze.

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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Beschuldigte wegen Kokainhandels in Sicherheitshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 bis StPO nicht gegeben, weil Betäubungsmitteldelikte keine hochrangigen Individualrechtsgüter verletzen

BGE / ATF / DTF
BGE 151 IV 277 · ATF 151 IV 277 · DTF 151 IV 277
Datum
04.03.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 IV 277
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 212 StPO Art. 220 StPO Art. 221 StPO

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des BetmG, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Sie warf ihr vor, im Zeitraum vom 28. August 2023 bis 24. Mai 2024 insgesamt 750 Gramm reines Kokain besessen und mindestens 30 Gramm davon an Konsumenten verkauft oder abgegeben zu haben. Nach ihrer zweiten Verhaftung am 25. Mai 2024 wurde A. in Untersuchungshaft versetzt, die später in Sicherheitshaft umgewandelt wurde. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete Sicherheitshaft an, das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. A. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit der Forderung nach sofortiger Haftentlassung.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und ordnete die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft an.

Die Sicherheitshaft war nach Art. 221 Abs. 1 bis StPO nur zulässig, wenn A. dringend verdächtig war, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestand, dass sie ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Die ihr vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sind abstrakte Gefährdungsdelikte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit; sie richten sich nicht gegen hochrangige Individualrechtsgüter wie Leib, Leben oder sexuelle Integrität und führen im Normalfall nicht zu einer unmittelbaren Gesundheitsschädigung einer konkreten Person. Daher können sie grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis StPO begründen. Auch die Voraussetzungen für einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO waren nicht erfüllt, da A. keine zwei rechtskräftig abgeurteilten gleichartigen Vortaten aufwies. Weitere besondere Haftgründe lagen nicht vor. Somit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherheitshaft insgesamt nicht mehr gegeben.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO als maßgebliche Norm für die qualifizierte Wiederholungsgefahr sowie auf Art. 212 Abs. 1 und 2 lit. a StPO zur Aufhebung der Freiheitsentziehung bei Wegfall der Voraussetzungen und Art. 220 Abs. 2 StPO zur Definition der Sicherheitshaft.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden nicht erwähnt. Die Beschwerde wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass Betäubungsmitteldelikte – auch in mengenmäßig qualifizierter Form – grundsätzlich nicht unter den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr fallen, da sie nicht gegen hochrangige Individualrechtsgüter gerichtet sind; damit wird eine bisher strittige Auslegungsfrage im neuen Haftrecht abschließend zugunsten der Beschuldigten entschieden.

Regeste

Art. 221 Abs. 1 bis StPO; Anwendbarkeit des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass sich die untersuchte Anlasstat sowie die zu befürchtende Straftat im konkreten Fall gegen hochrangige Individualrechtsgüter (Leib, Leben oder sexuelle Integrität) richten. Die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Die Widerhandlung selbst führt im Normalfall nicht zu einer unmittelbaren Gesundheitsschädigung einer konkreten Person. Mangels unmittelbarer Betroffenheit eines hochrangigen Individualrechtsguts können Betäubungsmitteldelikte grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begründen (E. 2). Regeste Art. 221 al. 1 bis CPP; application du risque qualifié de récidive en tant que motif de détention provisoire ou pour des motifs de sûretés aux actes punissables selon la loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes. La mise en détention provisoire ou pour des motifs de sûretés fondée sur le risque qualifié de récidive est subordonnée à la condition que tant l'acte reproché au prévenu que celui qu'il risque de commettre à nouveau portent atteinte à des biens juridiques individuels importants (l'intégrité physique, psychique ou sexuelle d'autrui). Les actes punissables en application de la loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes sont des délits de mise en danger abstraite qui protègent la santé publique. La commission de ces infractions ne porte en principe pas d'atteinte directe à la santé d'une personne physique en particulier. Faute d'atteinte directe à un bien juridique individuel important, les infractions à la loi fédérale sur les stupéfiants et les psychotropes ne justifient en principe pas une mise en détention provisoire ou pour des motifs de sûretés fondée sur le risque qualifié de récidive (consid. 2). Regesto Art. 221 cpv. 1 bis CPP; applicabilità del motivo di carcerazione del rischio qualificato di recidiva alle infrazioni alla legge sugli stupefacenti. La carcerazione preventiva o di sicurezza a causa di un rischio qualificato di recidiva presuppone che il reato oggetto del procedimento in corso e il reato di cui si teme la commissione siano rivolti contro dei beni giuridici individuali di alto valore (vita, integrità personale o sessuale). Le fattispecie penali previste dalla legge sugli stupefacenti costituiscono reati di pericolo astratto volte alla protezione della salute pubblica. Di norma, l'infrazione in quanto tale non causa una lesione immediata della salute di una persona concreta. In assenza di una lesione diretta di un bene giuridico individuale di alto valore, in caso di infrazioni alla legge sugli stupefacenti un rischio qualificato di recidiva di principio non può essere ritenuto dato (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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