Gesetzesartikel
Art. 220 StPO – Begriffe
6 Entscheide, in denen Art. 220 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigte wegen Kokainhandels in Sicherheitshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 bis StPO nicht gegeben, weil Betäubungsmitteldelikte keine hochrangigen Individualrechtsgüter verletzen
- Beschuldigter rügt unzulässige Besetzung der Vorinstanz: Einsetzung von Gerichtsschreibern als Ersatzrichter in derselben Kammer verletzt richterliche Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Beschuldigter in Untersuchungshaft: Sicherheitshaft darf nur für 3 Monate befristet werden, da kein Ausnahmefall vorliegt und Frist ab Eingang der Anklage läuft (Art. 229 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO)
- Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs im selbstständigen nachträglichen Verfahren zur Verwahrung: Sicherheitshaft bleibt rechtmässig, da analoge Anwendung der StPO auf lang andauernde und konstante Rechtsprechung gestützt ist (Art. 5 Abs. 1 EMRK)
- Beschuldigter wegen fortgesetzter Erpressung in Untersuchungshaft: Kollusionsgefahr und Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht (Art. 221 StPO)
- Betroffener verbringt sechs Monate nach Massnahmeanordnung in Sicherheitshaft: Beginn der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB mit rechtskräftigem Entscheid (Art. 59 Abs. 4 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.