Wertschriftenhändler verliert gesperrten Aktienbonus (PIP) nach Kündigung: Qualifikation als freiwillige Gratifikation bestätigt (Art. 322d OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 155 · ATF 139 III 155 · DTF 139 III 155
- Datum
- 26.02.2013
- Geschäftsnummer
- 4A_520/2012
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Wertschriftenhändler einer Bank klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Auszahlung eines aufgeschobenen Aktienbonus (Performance Incentive Plan, PIP) in Höhe von CHF 1'292'256.-- nebst Zins. Der Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem ihm für das Jahr 2005 ein Bonus mit neuen Aufschub- und Verfallklauseln mitgeteilt worden war. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die PIP-Anteile als freiwillige Gratifikation qualifiziert wurden, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Vesting-Periode verfällt. Der Kläger rügte vor Bundesgericht, die Anteile seien Lohnbestandteile oder Gewinnanteile, und berief sich auf eine Zusicherung zur Barauszahlung im Kündigungsfall.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt die Qualifikation der PIP-Anteile als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR. Da keine objektive Berechnungsformel existierte und die Höhe des Bonus rein im Ermessen des Arbeitgebers lag, handelt es sich nicht um einen variablen Lohnbestandteil oder Gewinnanteil gemäss Art. 322a OR. Das Argument des Klägers, die Gratifikation mache 80 % des Lohnes aus und sei daher nicht mehr akzessorisch, verwirft das Gericht mit einer Präzisierung der Rechtsprechung: Bei einem Jahreslohn von über CHF 2 Mio., der das Existenzminimum weit übersteigt, ist das Verhältnis zwischen Lohn und Gratifikation für die Qualifikation irrelevant, da kein sozialer Schutzbedarf besteht.
Hinsichtlich der behaupteten Zusicherung zur Barauszahlung (Ziffer 4.7 des Dokuments "Salärrevision und Bonuszuteilung") hält das Gericht fest, dass diese Bestimmung nur den Cash-Anteil betraf. Nach Treu und Glauben durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass der aufgeschobene Aktienbonus im Kündigungsfall bar ausbezahlt werde, da dies dem Sinn und Zweck der Verfallklausel widerspräche. Die Vorinstanz habe die Umstände korrekt gewürdigt und das Vertrauensprinzip nicht verletzt.
Regeste
Art. 322 und 322d OR; Qualifikation einer Sondervergütung (Bonus) als freiwillige Gratifikation oder Lohnbestandteil? Erreicht der eigentliche Lohn ein Mass, das die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem gewährleistet bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt, ist die Höhe der Sondervergütung im Verhältnis zum Lohn kein Kriterium mehr, um über deren Qualifikation zu entscheiden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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