Gesetzesartikel
Art. 322a OR – Pflichten des Arbeitgebers: Anteil am Geschäftsergebnis
2 Entscheide, in denen Art. 322a OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitgeberin streicht Bonus trotz Vereinbarung einer unechten Gratifikation: Anspruch besteht grundsätzlich, Höhe nach Formel berechnet (Art. 322a Abs. 2 OR)
- Wertschriftenhändler verliert gesperrten Aktienbonus (PIP) nach Kündigung: Qualifikation als freiwillige Gratifikation bestätigt (Art. 322d OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.