Beschwerdeführer verlangt Nachbefragung von Zeugen zu früheren Rechtspflegedelikten: Keine Notwendigkeit bei glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen und fehlenden Anhaltspunkten (Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 534 · ATF 147 IV 534 · DTF 147 IV 534
- Datum
- 11.08.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 IV 534
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 6 StPO Art. 10 StPO Art. 139 StPO Art. 140 StPO Art. 164 StPO Art. 177 StPO Art. 389 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer im Strafrecht klagte gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, mit dem er wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt worden war. Er rügte, dass ihm verwehrt worden sei, die belastenden Zeugen D., E. und F. zu möglichen früheren Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage, falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege zu befragen. Er verlangte, diese Aussagen seien unverwertbar oder die Zeugen müssten nochmals befragt werden. Die Vorinstanz hatte die Aussagen als glaubhaft gewürdigt und auf eine Nachbefragung verzichtet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Nachbefragung der Zeugen zu früheren Rechtspflegedelikten nicht notwendig war, weil die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen D., E. und F. als glaubhaft bewertet hatte – sie waren in sich stimmig, enthielten Realitätskriterien und wurden durch identische Aussagen anderer Zeugen sowie weitere Indizien wie Blutspuren an den Kleidern des Beschwerdeführers und einem vorgängigen Streit bestätigt. Die Zeugen waren als Zufallszeugen ohne Beziehung zum Opfer ausgewiesen, sodass kein Grund für eine systematische Befragung zu ihrem Vorleben bestand. Der Beschwerdeführer legte zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen einen der Zeugen jemals ein Strafverfahren wegen eines Rechtspflegedelikts eröffnet worden wäre. Gemäss Art. 164 Abs. 1 und 2 StPO dürfen Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen eines Zeugen nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig erfolgen; Art. 177 Abs. 2 StPO verpflichtet lediglich zur sog. Generalfrage nach den Beziehungen zu den Parteien, nicht aber zu einer generellen Befragung über frühere Delikte. Die Frage betraf nicht die Beweisverwertung, sondern die Beweiswürdigung, sodass ein Verzicht auf weitere Abklärungen gemäss Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO zulässig war. Ein Verzicht auf solche Abklärungen ist grundsätzlich nicht willkürlich, sofern die Vorinstanz ihre Überzeugung bereits aufgrund der vorhandenen Beweise bilden konnte, was hier der Fall war; dies wurde unter Berücksichtigung von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage entscheidend ist, nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft, wie in Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 139 Abs. 2 StPO verankert. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2). Regeste Art. 139 al. 2, art. 164 al. 1 et 2, art. 177 al. 2 CPP; renseignements sur les antécédents et la situation personnelle des témoins. L'art. 164 al. 1 CPP sert à protéger la personnalité des témoins (consid. 2.3.2). Des renseignements sur les antécédents et la situation personnelle du témoin qui vont au-delà de la question de ses relations avec les parties (question dite générale, cf. art. 177 al. 2 CPP) ne doivent être demandés qu'avec retenue et dans la mesure nécessaire. Des clarifications sur la crédibilité du témoin ne sont pas déjà nécessaires s'il existe des doutes sur la crédibilité générale du témoin, mais seulement si ces doutes sont également susceptibles d'affecter l'appréciation concrète des preuves, à savoir la crédibilité des déclarations concrètes et juridiquement pertinentes du témoin (consid. 2.3.2-2.3.4 et consid. 2.5.1). Les témoins ne doivent donc pas toujours être impérativement interrogés sur d'éventuelles poursuites pénales pour des infractions contre l'administration de la justice (consid. 2.5.2). Regesto Art. 139 cpv. 2, art. 164 cpv. 1 e 2, art. 177 cpv. 2 CPP; accertamenti sulla vita anteriore e la situazione personale dei testimoni. L'art. 164 cpv. 1 CPP è concepito a tutela della personalità dei testimoni (consid. 2.3.2). Gli accertamenti sulla vita anteriore e la situazione personale dei testimoni, che travalicano le domande sulle loro relazioni con le parti (cosiddette domande generali, cfr. art. 177 cpv. 2 CPP), devono essere effettuati solo con riserbo e per quanto necessari. Delucidazioni sulla credibilità dei testi risultano necessarie non già semplicemente se sussistono dubbi sulla credibilità generale dei testimoni, ma unicamente se questi dubbi sono anche suscettibili di ripercuotersi sulla valutazione concreta delle prove, ossia sull'attendibilità di specifiche dichiarazioni testimoniali giuridicamente rilevanti (consid. 2.3.2-2.3.4 e consid. 2.5.1). I testimoni non devono pertanto essere inevitabilmente e sistematicamente interrogati in merito a eventuali procedimenti penali relativi a reati contro l'amministrazione della giustizia (consid. 2.5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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