Gesetzesartikel
Art. 164 StPO – Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
1 Entscheid, in dem Art. 164 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.