Ehefrau des Beschuldigten wird von der Polizei als Auskunftsperson befragt, ohne auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen zu werden: Aussagen nicht verwertbar, Verurteilung aufgehoben (Art. 177 Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 28 · ATF 144 IV 28 · DTF 144 IV 28
- Datum
- 24.10.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_1025/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 111 StPO Art. 142 StPO Art. 177 StPO Art. 178 StPO Art. 179 StPO Art. 180 StPO Art. 181 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen Herstellung kinderpornografischer Fotos verurteilt worden. Die Verurteilung beruhte wesentlich auf Aussagen seiner Ehefrau, die von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen worden war. Er rügte, dass seine Ehefrau nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als naher Angehöriger hingewiesen worden sei. Es war streitig, ob die Polizei bei einer solchen Einvernahme als Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht auch auf das spezifische Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen muss.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers waren nicht verwertbar, weil die Polizei sie als Auskunftsperson einvernommen hatte, obwohl sie materiell Zeugenstellung innehatte und daher gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO zwingend auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO hätte hingewiesen werden müssen. Die Polizei hatte diesen Hinweis unterlassen. Da die Verurteilung wesentlich auf diesen Aussagen beruhte, war die Entscheidgrundlage entfallen. Das Bundesgericht stellte klar, dass die organisatorischen Beschränkungen der Polizei bei der Zeugeneinvernahme nicht dazu führen dürfen, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften für Zeugen umgangen werden; die Geltung des Verwertungsverbots nach Art. 177 Abs. 3 StPO hängt nicht davon ab, ob die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei erfolgt. Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Diese Entscheidung präzisiert die Belehrungspflicht bei polizeilichen Einvernahmen und stärkt den Schutz naher Angehöriger im Strafverfahren.
Regeste
Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Regeste Devoir d'information lors des auditions menées par la police; personne appelée à donner des renseignements au bénéfice d'un droit de refuser de témoigner; caractère inexploitable des déclarations; art. 168, art. 177, art. 178 et art. 179 CPP. Lorsqu'une personne est auditionnée par la police en tant que personne appelée à donner des renseignements et qu'elle est susceptible d'être ensuite entendue en qualité de témoin, il incombe à la police de rendre cette personne attentive à ses droits et obligations de personne appelée à donner des renseignements, mais aussi d'éventuel témoin (consid. 1.3). Regesto Doveri di informazione negli interrogatori di polizia; persone informate sui fatti con facoltà di non deporre; inutilizzabilità delle dichiarazioni; art. 168, art. 177, art. 178 e art. 179 CPP. Se una persona è interrogata dalla polizia in qualità di persona informata sui fatti ed è certo che sarà interrogata quale teste in una fase successiva del procedimento, la polizia deve avvisarla sia dei diritti e doveri della persona informata sui fatti sia di quelli del testimone (consid. 1.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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