Mutter wird als Mittäterin bei mehrfacher Vergewaltigung ihrer Kinder verurteilt: Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Vorinstanz-Sachverhalt nicht willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 20.11.2023
- Geschäftsnummer
- 7B_132/2022
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 47 StGB Art. 49 StGB Art. 50 StGB Art. 139 StPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern in Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu ihren beiden minderjährigen Töchtern angeklagt. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte sie 2020 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte 2021 die Schuldsprüche teilweise und erhöhte die Strafe auf 43 Monate. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung, die Ablehnung eines Beweisantrags, die rechtliche Würdigung der Tatbestände und die Strafzumessung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hatte und die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügige Willkürrüge erhoben hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin persönlich anwesend war, als ihr Partner E.________ an ihren Töchtern Geschlechtsverkehr vollzog, sie dabei beobachtete und auch bei anderen sexuellen Übergriffen im Haus anwesend war, ohne einzugreifen. Spätestens nach diesen Vorfällen habe sie mit ihrer Untätigkeit in Kauf genommen, dass E.________ seine sexuellen Handlungen fortsetzte. Die Vorinstanz lehnte zudem den Beweisantrag zur Wirkung von "Engelströpfchen" ab, weil die geringe Alkoholdosis keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit gehabt haben könne. Die Beschwerdeführerin legte keinen abweichenden, rechtsgenüglichen Sachverhalt vor, sondern wiederholte lediglich ihre Verteidigungslinie. Auch ihre Rüge gegen die Strafzumessung war unbegründet, da die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsgründe nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB ausführlich gewürdigt hatte und kein Ermessensmissbrauch ersichtlich war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB); die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), ebenso ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dieses Urteil verdeutlicht die enge Prüfungsschwelle des Bundesgerichts bei Sachverhaltsrügen in Strafsachen: Eine bloße Alternative zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt nicht; es bedarf einer geradezu ins Auge springenden Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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