77-Jähriger fährt nach Einnahme von Lexotanil (Bromazepam) trotz ärztlichem Fahreignungsattest: Fahrunfähigkeit festgestellt, aber Eventualvorsatz verneint (Art. 91 Abs. 2 SVG)
- Datum
- 25.04.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_999/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 16 SKV Art. 17 SKV Art. 31 SVG Art. 55 SVG Art. 91 SVG Art. 12 StGB Art. 10 StPO Art. 139 StPO
Zusammenfassung
Ein 77-jähriger Mann wurde am 27. Januar 2016 bei einer Verkehrskontrolle angehalten, nachdem er ein Linksabbiegeverbot missachtet hatte. Die Polizei stellte nervöses Verhalten und Cannabisgeruch fest; ein Drogenschnelltest war positiv auf Amphetamine und Benzodiazepine. Bei der ärztlichen Untersuchung eine Stunde und 15 Minuten später wurde eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgestellt. Im Blut wurde Bromazepam, der Wirkstoff des Medikaments Lexotanil, im therapeutischen Bereich nachgewiesen. Das Bezirksgericht sprach ihn frei, das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn wegen eventualvorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschwerdeführer rügte Willkür und beantragte Freispruch.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es bestätigte die Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund der ärztlichen Diagnose einer leichten bis mittleren Beeinträchtigung sowie der pharmakologisch wirksamen Bromazepam-Konzentration im Blut, die gemäß Art. 31 Abs. 2 SVG die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Da Bromazepam nicht in der Liste der Substanzen mit gesetzlich festgelegtem Grenzwert nach Art. 2 Abs. 2 VRV steht, war die Begutachtung durch Sachverständige gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a SKV erforderlich, was hier ordnungsgemäß erfolgte. Das Kurzgutachten des Kantonsspitals Aarau, das auf Blutanalyse, polizeilichen Beobachtungen und ärztlichen Befunden beruhte, war nicht offensichtlich unschlüssig und durfte daher als Grundlage dienen. Auch das Missachten des Linksabbiegeverbots stützte die Annahme einer eingeschränkten Aufmerksamkeit. Hingegen verneinte das Bundesgericht den Eventualvorsatz gemäß Art. 12 Abs. 2 StGB, da entscheidende Hinweise auf eine Inkaufnahme der Fahrunfähigkeit fehlten: Der Beschwerdeführer hatte von seinem Arzt ausdrücklich eine Fahreignung attestiert erhalten, nahm das Medikament seit 23 Jahren ohne Zwischenfälle ein, gab glaubwürdig an, sich vor und während der Fahrt gut gefühlt zu haben, und hatte das Medikament bereits am Vorabend eingenommen. Damit war die Voraussetzung für Eventualvorsatz – dass der Täter den Eintritt der Fahrunfähigkeit als so wahrscheinlich erachtete, dass seine Bereitschaft, sie hinzunehmen, nur als Inkaufnahme gewertet werden konnte – nicht erfüllt. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer des eventualvorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig sprach. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu Gerichtskosten von Fr. 1'500.--, während der Kanton Aargau ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen hat. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein ärztliches Fahreignungsattest und langjährige unproblematische Medikamenteneinnahme entscheidende Faktoren bei der Prüfung des Eventualvorsatzes beim Fahren unter Medikamenteneinfluss sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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