Gesetzesartikel
Art. 177 StPO: Rechtsprechung und Entscheide
3 Entscheide, in denen Art. 177 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangt Nachbefragung von Zeugen zu früheren Rechtspflegedelikten: Keine Notwendigkeit bei glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen und fehlenden Anhaltspunkten (Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO)
- Ehefrau des Beschuldigten wird von der Polizei als Auskunftsperson befragt, ohne auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen zu werden: Aussagen nicht verwertbar, Verurteilung aufgehoben (Art. 177 Abs. 3 StPO)
- Sexuelle Nötigung mit Betäubungsmittel: Lebenslängliche Verwahrung mangels besonders schwerer Integritätsverletzung aufgehoben (Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.