Fahrer überschreitet innerorts um 30 km/h die Höchstgeschwindigkeit: Linksseitige Signalisation stellt keine Nichtigkeit dar, Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung bleibt bestehen (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- Datum
- 20.02.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_1467/2019
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 103 SSV Art. 106 SSV Art. 27 SVG Art. 90 SVG Art. 10 StPO Art. 139 StPO Art. 4a VRV
Zusammenfassung
Ein Fahrer wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h verurteilt. Er beschwerte sich beim Bundesgericht und machte geltend, die Geschwindigkeitsmessung sei fehlerhaft und das Geschwindigkeitssignal sei links statt rechts am Strassenrand angebracht worden, was gegen die Signalisationsverordnung verstosse. Er beantragte seinen Freispruch und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Kostenfestsetzung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Geschwindigkeitsmessung sorgfältig und nachvollziehbar bewertet hatte und keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür vorlag; insbesondere war das verwendete Messgerät ordnungsgemäss kalibriert und bedient, und der Beschwerdeführer selbst hatte zugegeben, bewusst 80 km/h gefahren zu sein. Die Behauptung einer möglichen Fehlmessung durch LED-Licht bezog sich auf einen anderen Radartyp und war daher unbeachtlich. Auch die linksseitige Anbringung des Geschwindigkeitssignals führte nicht zur Nichtigkeit der Anordnung, da das Signal bei der Einfahrt nach Remetschwil deutlich und rechtzeitig erkennbar war und die örtlichen Verhältnisse – schmale, einspurige Strasse – eine Geschwindigkeitsanpassung ohnehin erforderlich machten. Zudem musste der Beschwerdeführer bereits anhand der Umgebung (Zopfstrasse, Überbauungen) erkennen, dass er sich innerorts befand. Damit war die Voraussetzung für die strafbare grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV erfüllt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil verdeutlicht, dass eine linksseitige Signalisation nicht automatisch zur Nichtigkeit führt, solange das Zeichen leicht und rechtzeitig erkennbar ist und keine zwingende Ausnahme vorliegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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