Fahrer eines neu gekauften Ferrari überschreitet Geschwindigkeitsbegrenzung um 31 km/h: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln festgestellt, Beschwerde abgewiesen (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG)
- Datum
- 20.04.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_242/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 SVG Art. 90 SVG Art. 3 StPO Art. 107 StPO Art. 139 StPO Art. 4a VRV
Zusammenfassung
X.________ wurde mit Strafbefehl der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, weil er am 22. März 2016 um 14.45 Uhr in Seengen auf der Egliswilerstrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h überschritten haben soll. Er erhob Einsprache, die Staatsanwaltschaft bestätigte den Schuldspruch und erhöhte die Strafe. Das Bezirksgericht Lenzburg bestätigte den Schuldspruch und erhöhte die Geldstrafe und Busse. Gegen dieses Urteil legte X.________ Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Dagegen erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, eventuell ein Gutachten zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung einzuholen und die Strafe auf eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- zu reduzieren. Er rügte unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich getroffen hat, da sie auf einer umfassenden und schlüssigen Beweiswürdigung beruhte: Das Lasermessgerät Riegl FG 21-P verfügte am 22. März 2016 über ein gültiges elektronisch signiertes Eichzertifikat, war von ausgebildeten Polizisten bedient worden, und die Videoaufzeichnung zeigte eindeutig, dass das Fadenkreuz auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers gerichtet war, ohne dass sich andere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe befanden. Mehrere konsistente Messungen im Bereich von 115 km/h schlossen eine Verwechslung oder Fehlmessung aus. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei nur zwischen 95 und 100 km/h gefahren, wurden als Schutzbehauptung bewertet, da er selbst zugab, nicht immer auf den Tacho geschaut zu haben und mit dem neu gekauften Ferrari noch kein sicheres Geschwindigkeitsgefühl besaß. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens wurde zulässig abgelehnt, weil die Vorinstanz in willkürfreier Würdigung der bereits vorliegenden Beweise zur Überzeugung gelangt war, dass der massgebende Sachverhalt hinreichend geklärt war und zusätzliche Beweise nichts zur Klärung beitragen würden. Die Begründungspflicht war erfüllt, da die Vorinstanz nicht bloß auf die erste Instanz verwies, sondern eigene, nachvollziehbare Erwägungen zur Gültigkeit der Messung anstellte. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV erfüllt sei, wurde vom Bundesgericht bestätigt. Auch die Strafzumessung wurde nicht beanstandet. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung ist insbesondere wegen der klaren Bestätigung der Zulässigkeit elektronisch signierter Eichzertifikate und der strengen Anwendung des Willkürverbots bei der Sachverhaltsfeststellung im Geschwindigkeitsmessungsverfahren bemerkenswert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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