Angehörige verlangen Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nach Tod des Patienten bei Routineoperation: Gesuch abgewiesen, da kein klar überwiegendes Interesse vorliegt (Art. 321 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 I 65 · ATF 152 I 65 · DTF 152 I 65
- Datum
- 01.01.2026
- Geschäftsnummer
- 152 I 65
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
A.A. und B.A. beantragten beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau die Entbindung des ärztlichen Direktors eines Spitals vom ärztlichen Berufsgeheimnis betreffend die Behandlung ihres verstorbenen Ehemanns bzw. Vaters. Das Departement wies das Gesuch ab; das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung. A.A. und B.A. erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis unter den gegebenen Umständen zulässig ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.A. und B.A. ab und bestätigte die Ablehnung des Gesuchs um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der verstorbene Ehemann bzw. Vater weder ausdrücklich noch stillschweigend oder konkludent in die Offenbarung seiner medizinischen Daten eingewilligt hatte; diese Feststellung ist für das Bundesgericht bindend gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass das Gesuch nicht vom eigentlichen Geheimnisträger – also den behandelnden Ärzten – persönlich gestellt worden war, sondern vom ärztlichen Direktor bzw. Chief Medical Officer in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied; gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist nur der Geheimnisträger selbst berechtigt, ein solches Gesuch zu stellen, was hier nicht der Fall war. Auch die Interessenabwägung sprach gegen eine Entbindung: Obwohl A.A. und B.A. ein legitimes Interesse an der Klärung möglicher Behandlungsfehler geltend machten, konnte dieses Interesse nicht als klar überwiegend angesehen werden, da die rechtsmedizinische Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder Fehlverhalten der Ärzte ergeben hatte und den Beschwerdeführerinnen bereits Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gewährt worden war. Das Bundesgericht betonte, dass das ärztliche Berufsgeheimnis auch nach dem Tod des Patienten fortbesteht und dem Schutz der Geheimsphäre sowie der öffentlichen Gesundheit dient, und dass ein bloßes Verdachtsmoment oder ein allgemeines Informationsinteresse nicht ausreicht, um diesen Schutz zu durchbrechen. Die vorinstanzliche Abwägung wurde daher als bundesrechtskonform beurteilt.
Die Entscheidung klärt zentral, dass die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nach dem Tod eines Patienten nur bei Vorliegen einer Einwilligung des Verstorbenen oder bei einem klar überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesse möglich ist – und dass das Gesuch stets vom Geheimnisträger persönlich zu stellen ist, nicht von einer leitenden Person ohne direkte Behandlungsverantwortung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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