Gesetzesartikel
Art. 321 StGB – Verletzung des Berufsgeheimnisses
8 Entscheide, in denen Art. 321 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Angehörige verlangen Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nach Tod des Patienten bei Routineoperation: Gesuch abgewiesen, da kein klar überwiegendes Interesse vorliegt (Art. 321 StGB)
- Geheimnisherr wird bei Schweigepflichtentbindung nicht angehört und erhält Verfügung nicht zugestellt: Verwaltungsakt ist nichtig (Art. 321 Ziff. 2 StGB)
- Kindesschutzbehörde ordnet Aufklärung eines zehnjährigen Kindes über seinen wegen schwerer Sexualdelikte verurteilten Vater an: Weisung rechtswidrig, da keine Grundlage in Art. 273 Abs. 2 ZGB und fehlende Kindeswohlgefährdung (Art. 273 Abs. 2 ZGB)
- Rechtsanwälte als einzeln zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft müssen im Strafverfahren über Verwaltungsratswahrnehmungen aussagen: Anwaltsgeheimnis schützt solche Kenntnisse nicht (Art. 4 BV)
- Entsiegelung von psychiatrischem Patientendossier im Sexualstrafverfahren: Fehlende förmliche Entbindung vom Arztgeheimnis macht Entscheid rechtswidrig (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB)
- Vertrauensarzt verletzt Berufsgeheimnis durch zu detaillierten Bericht an Arbeitgeber: Geheimhaltungspflicht gilt auch für Gutachter, Ermächtigung deckt nur Art. 328b OR ab (Art. 321 StGB)
- Ärztin beantragt Entbindung eines Kollegen vom Berufsgeheimnis für Zeugenaussage im Haftpflichtprozess: Kläger als Geheimnisherr verweigert Entbindung rechtsmissbräuchlich, Entbindung wird angeordnet (Art. 321 Ziff. 2 StGB)
- Willensvollstrecker beantragt Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung offener Honorarforderung: Bundesgericht verlangt Nachweis der Unmöglichkeit eines Kostenvorschusses und klärt bundesrechtliche Kriterien (Art. 13 BGFA)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.