Gesetzesartikel
Art. 171 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
5 Entscheide, in denen Art. 171 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- ESTV kopiert elektronische Daten vor Ort bei Hausdurchsuchung: Kein schwerer Verfahrensmangel, Entsiegelungsbeschluss teilweise aufzuheben und an Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 50 VStrR)
- Staatsanwaltschaft beantragt Entsiegelung eines internen Untersuchungsberichts: Schutz durch Anwaltsgeheimnis bleibt trotz Weitergabe an FINMA bestehen (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO)
- Entsiegelung von psychiatrischem Patientendossier im Sexualstrafverfahren: Fehlende förmliche Entbindung vom Arztgeheimnis macht Entscheid rechtswidrig (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB)
- Entsiegelung von Arztunterlagen: Triage und Anonymisierung der Patientendaten erforderlich; Anwaltskorrespondenz auszuscheiden (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO)
- Entsiegelung von Anwaltsakten: Gebühr im Zwischenverfahren aufgehoben, Entsiegelung sonst bestätigt (Art. 248 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.