Geheimnisherr wird bei Schweigepflichtentbindung nicht angehört und erhält Verfügung nicht zugestellt: Verwaltungsakt ist nichtig (Art. 321 Ziff. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 I 9 · ATF 152 I 9 · DTF 152 I 9
- Datum
- 01.01.2026
- Geschäftsnummer
- 152 I 9
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 111 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 5 DSG Art. 321 StGB Art. 21 VRP Art. 33 VRP Art. 38 VwVG Art. 314c ZGB Art. 448 ZGB Art. 453 ZGB
Zusammenfassung
Ein Patient, der sich in einer Klinik stationär behandelte, offenbarte dort seinen Konsum von Kinderpornografie. Die Klinik ersuchte die kantonale Gesundheitsbehörde um Entbindung ihrer Psychologen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Die Behörde erliess am 30. August 2022 eine Verfügung, entband mehrere Klinikangestellte von der Schweigepflicht und stellte diese ausschliesslich der Klinik zu – ohne den Patienten anzuhören oder ihm die Verfügung zuzustellen. Der Patient erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung für nichtig zu erklären.
Das Bundesgericht stellt die Nichtigkeit der Verfügung vom 30. August 2022 fest. Der Beschwerdeführer war als Geheimnisherr gemäss Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG Partei im Entbindungsverfahren und hätte daher angehört werden müssen; dies unterblieb eklatant. Die Verfügung wurde ihm nicht zugestellt, obwohl Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV das Recht auf rechtliches Gehör und die Eröffnungspflicht konkretisieren und Art. 33 VRP/SZ die Zustellung an Parteien zwingend vorschreibt. Eine gesetzliche Ausnahme nach Art. 21 Abs. 3 VRP/SZ für die Nichteröffnung besteht nicht. Zudem darf nach Art. 321 Ziff. 2 StGB nur der Geheimnisträger selbst ein Entbindungsersuchen stellen – hier aber hatte die Arbeitgeberin der Psychologen das Gesuch eingereicht, und die Verfügung wurde nicht den Geheimnisträgern, sondern der Klinik zugestellt. Diese drei Mängel sind besonders schwer und offensichtlich; sie verletzen zentrale Verfahrensgarantien und führen zu einem erheblichen Nachteil, da die Berufsgeheimnisse bereits preisgegeben waren, bevor der Beschwerdeführer Kenntnis erlangte. Die Rechtssicherheit wird durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet, weil die Geheimnisträger auf die vermeintlich gültige Verfügung vertrauten und das Verschulden allein bei der Behörde liegt. Die Verfügung hat daher keine rechtliche Existenz erlangt.
Regeste
Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 321 Ziff. 3 StGB; § 21 und 33 VRP/SZ; Nichtigkeit einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wegen schwerer Verfahrensmängel. Streitgegenstand sowie Erwägungen der Vorinstanz (E. 3). Voraussetzungen der Nichtigkeit von Verfügungen (E. 4.1). Mängel der vorliegend angefochtenen Entbindungsverfügung (E. 4.2). Verfahrensrechtliche Einordnung der Vorgehensweise der kantonalen Gesundheitsbehörde, insbesondere des Umstands, dass die Entbindungsverfügung dem Beschwerdeführer (als Geheimnisherrn) nicht zugestellt wurde, und Bejahung des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrunds (E. 4.3). Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit des strittigen Rechtsakts (E. 4.4). Ergebnis (E. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.