Rechtsanwälte als einzeln zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft müssen im Strafverfahren über Verwaltungsratswahrnehmungen aussagen: Anwaltsgeheimnis schützt solche Kenntnisse nicht (Art. 4 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 115 Ia 197 · ATF 115 Ia 197 · DTF 115 Ia 197
- Datum
- 16.10.1989
- Geschäftsnummer
- BGE 115 Ia 197
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 BV Art. 223 SchKG Art. 321 StGB Art. 130 StPO Art. 158 ZPO
Zusammenfassung
Zwei Rechtsanwälte, die nacheinander einzeln zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft waren, wurden im Strafverfahren gegen einen mutmasslichen Beherrscher der Gesellschaft als Zeugen geladen. Sie sollten über Wahrnehmungen aussagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte gemacht hatten. Gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich, sie zur Aussage zu verpflichten, rekurrierten sie erfolglos bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und erhoben daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Streitig war, ob das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 130 StPO ihnen zusteht, obwohl sie zugleich Anwälte der Gesellschaft waren.
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer als einzeln zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der Y AG tätig waren und die angeordnete Zeugeneinvernahme sich ausschliesslich auf Wahrnehmungen bezog, die sie in dieser Eigenschaft gemacht hatten. Das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und § 130 StPO erstreckt sich nur auf Tatsachen, die dem Anwalt von Mandanten anvertraut oder im Rahmen der Ausübung seines Mandats wahrgenommen wurden; Kenntnisse, die er unabhängig davon als Geschäftsmann – hier als Verwaltungsrat – erworben hat, fallen nicht darunter. Die Personalunion von Anwalt und Verwaltungsrat erfordert eine Aufspaltung des Zeugnisverweigerungsrechts: Was der Anwalt als Verwaltungsrat erfährt, unterliegt nicht dem Berufsgeheimnis. Dies folgt auch aus der Abwägung zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse am Anwaltsgeheimnis und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, da andernfalls rechtsmissbräuchliche Besetzungen von Verwaltungsratsmandaten möglich wären. Das Bundesgericht verwies zudem auf seine frühere Rechtsprechung im Konkursrecht (Art. 223 Abs. 2 SchKG) und im Strafrecht (BGE 101 Ib 248), die diesen Grundsatz bestätigt. Auch die Befürchtung, Erkenntnisse aus dem Strafverfahren könnten missbräuchlich im Zivilprozess verwendet werden, wies das Gericht zurück, weil das zürcherische Zivilprozessrecht (§ 158 ZPO) ein gleich weit gehendes Zeugnisverweigerungsrecht kennt.
Die Entscheidung beruht auf Art. 4 BV (Willkürverbot), Art. 130 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts), Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Berufsgeheimnis), Art. 223 Abs. 2 SchKG (Herausgabepflicht im Konkurs) und § 158 ZPO (Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess). Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen; die Kosten trägt die Beschwerdeführerin.
Regeste
Art. 4 BV (Willkür; Anwaltsgeheimnis im Strafprozess). 1. Ist ein Rechtsanwalt (einziger) Verwaltungsrat einer Gesellschaft, für die er gleichzeitig anwaltlich tätig ist, so kann er sich zumindest nicht generell auf sein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht berufen; vielmehr ist zwischen seiner (berufsspezifisch) anwaltlichen und seiner geschäftlichen Tätigkeit zu unterscheiden (E. 3d). a) Umfang der Geheimhaltungspflicht des Anwalts (E. 3d/aa). b) Abwägung zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse am Anwaltsgeheimnis und dem öffentlichen Interesse an der wirksamen Strafverfolgung (E. 3d/cc). 2. Verhältnis des Zeugnisverweigerungsrechts nach ZPO und StPO des Kantons Zürich (E. 3e). Regeste Art. 4 Cst. (arbitraire; secret professionnel de l'avocat dans la procédure pénale). 1. L'avocat qui est administrateur (unique) d'une société dont il est le mandataire ne peut pas invoquer, du moins d'une manière générale, son droit de refuser de témoigner dans la procédure pénale; il y a lieu de distinguer entre son activité commerciale et celle qui relève spécifiquement de son mandat d'avocat (consid. 3d). a) Etendue du secret professionnel de l'avocat (consid. 3d/aa). b) Comparaison de l'intérêt public à protéger le secret professionnel de l'avocat et celui d'assurer une poursuite pénale efficace (consid. 3d/cc). 2. Rapport entre le droit de refuser de témoigner selon le CPC et le CPP du canton de Zurich (consid. 3e). Regesto Art. 4 Cost. (arbitrio; segreto professionale dell'avvocato nella procedura penale). 1. L'avvocato che è amministratore (unico) di una società di cui è anche mandatario quale avvocato non può invocare, almeno in modo generale, il proprio diritto di non testimoniare in un procedimento penale; occorre distinguere tra la sua attività commerciale e quella risultante specificamente dal suo mandato di avvocato (consid. 3d). a) Estensione del segreto professionale dell'avvocato (consid. 3d/aa). b) Ponderazione tra l'interesse pubblico a tutelare il segreto professionale dell'avvocato e quello a garantire un perseguimento penale efficace (consid. 3d/cc). 2. Relazione tra il diritto di rifiutare di testimoniare secondo il CPC e quello secondo il CPP del cantone di Zurigo (consid. 3e).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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