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Justizze. Art. 50 VStrR

Bundesgericht

ESTV kopiert elektronische Daten vor Ort bei Hausdurchsuchung: Kein schwerer Verfahrensmangel, Entsiegelungsbeschluss teilweise aufzuheben und an Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 50 VStrR)

Datum
16.09.2025
Geschäftsnummer
7B_1352/2024
Abteilung
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 93 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 24 BZP Art. 175 DBG Art. 177 DBG Art. 181 DBG Art. 190 DBG Art. 191 DBG Art. 171 StPO Art. 192 StPO Art. 246 StPO Art. 247 StPO Art. 248 StPO Art. 263 StPO Art. 265 StPO Art. 1 VStrR Art. 25 VStrR Art. 50 VStrR

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte am 11. November 2021 eine Hausdurchsuchung bei A.A.________ durch und sicherte dabei elektronische Daten, die sie vor Ort auf neun USB-Sticks kopierte und anschliessend versiegelte. A.A.________ und die B.________ AG erhoben Einsprache gegen die Durchsuchung, worauf die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Entsiegelungsverfahren BE.2021.17 eröffnete. Die ESTV beantragte die Entsiegelung sämtlicher Asservate, während A.A.________ und die B.________ AG u. a. die Herausgabe der Daten AB015 bis AB024 verlangten und geltend machten, die ESTV habe bei der Kopie vor Ort einen schweren Verfahrensmangel begangen. Die Beschwerdekammer wies den Antrag der ESTV hinsichtlich der Asservate AB015 bis AB024 ab und ordnete deren versiegelte Herausgabe an; für AB001 bis AB014 hiess sie den Antrag teilweise gut. Dagegen legten sowohl die ESTV als auch A.A.________ und die B.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die ESTV bei der Hausdurchsuchung am 11. November 2021 elektronische Daten vor Ort auf externe Datenträger kopiert hatte, was nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist, solange die Kopie Teil der Sicherstellung ist und nicht einer missbräuchlichen Vorabinformation dient. Die Vorinstanz hatte dies als schweren Verfahrensmangel gewertet und den Entsiegelungsantrag für die Asservate AB015 bis AB024 abgewiesen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden sei, da es der Grobtriage und der Sicherstellung diente und die Anwesenheit von A.A.________ gegeben war. Damit verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie einen schweren Verfahrensmangel annahm, der zur Abweisung des Entsiegelungsgesuchs führte. Da das Bundesgericht nicht als erste Instanz über schutzwürdige Geheimnisinteressen entscheiden darf, wies es die Sache zur erneuten materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Hinsichtlich der Beschwerde von A.A.________ und der B.________ AG stellte das Bundesgericht fest, dass diese nicht substanziiert darlegten, weshalb ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, und dass sie sich nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzten. Die Beschwerde der ESTV wurde daher gutgeheissen, diejenige von A.A.________ und der B.________ AG abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- wurden A.A.________ und der B.________ AG solidarisch auferlegt. Die Entscheidung klärt, dass die vor-ort-Kopie elektronischer Daten durch die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung grundsätzlich zulässig ist und keinen automatischen Ausschlussgrund für die Entsiegelung darstellt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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