Vertrauensarzt verletzt Berufsgeheimnis durch zu detaillierten Bericht an Arbeitgeber: Geheimhaltungspflicht gilt auch für Gutachter, Ermächtigung deckt nur Art. 328b OR ab (Art. 321 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 209 · ATF 143 IV 209 · DTF 143 IV 209
- Datum
- 04.05.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 209
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vertrauensarzt wurde vom Arbeitgeber beauftragt, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu beurteilen. Nach einer Untersuchung sandte er am Folgetag eine ausführliche medizinische Beurteilung an den Arbeitgeber. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, das Berufsgeheimnis verletzt zu haben. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe. Das Obergericht bestätigte das Urteil. Der Vertrauensarzt erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte seinen Freispruch. Streitig war, ob der Vertrauensarzt überhaupt dem Berufsgeheimnis unterliegt und ob die schriftliche Ermächtigung des Arbeitnehmers, ärztliche Zeugnisse an Dritte zu verfassen, die Weitergabe der detaillierten Beurteilung an den Arbeitgeber rechtfertigt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Verurteilung des Vertrauensarztes wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.
Der Vertrauensarzt unterliegt dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, weil er als approbierter Arzt tätig war und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis von gesundheitsbezogenen Informationen des Arbeitnehmers erlangte; ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Patienten ist dafür nicht erforderlich. Die schriftliche Ermächtigung des Arbeitnehmers, ärztliche Zeugnisse an Dritte – darunter den Arbeitgeber – zu verfassen, rechtfertigt lediglich die Offenbarung von Informationen im Rahmen von Art. 328b OR, also Angaben zur Tatsache, Dauer und zum Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie zur Frage, ob es sich um Krankheit oder Unfall handelt; eine Diagnose oder sonstige detaillierte medizinische Informationen sind ausdrücklich unzulässig. Der vom Vertrauensarzt versandte Bericht überschritt diesen Rahmen deutlich, was den objektiven Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB erfüllte. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Ermächtigung nicht über Art. 328b OR hinausreichte, war nicht zu beanstanden. Auch die Umstände der Untersuchung – ihre Ausführlichkeit, die Notizen während der Exploration und das Fehlen eines Widerspruchs durch den Arbeitnehmer – änderten nichts daran, dass die Ermächtigung nicht ausdrücklich auf einen umfassenden Bericht gerichtet war. Damit war der Tatbestand der strafbaren Handlung nach Art. 321 Ziff. 1 StGB objektiv erfüllt. Die Einwilligung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB lag nicht vor, da sie sich nicht auf die konkreten, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Inhalte des Berichts erstreckte.
Die entscheidenden Normen waren Art. 321 StGB (insbesondere Ziff. 1 und Ziff. 2) sowie Art. 328b OR, die den zulässigen Informationsumfang gegenüber dem Arbeitgeber definieren. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf die weit gefasste Auslegung des Berufsgeheimnisses und die strikte Begrenzung der Einwilligungswirkung durch das arbeitsrechtliche Schutzkonzept von Art. 328b OR.
Kosten und Entschädigungen werden im vorliegenden Text nicht erwähnt.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass auch Vertrauensärzte im Auftrag von Arbeitgebern uneingeschränkt dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterliegen und dass eine pauschale Ermächtigung des Arbeitnehmers, ärztliche Zeugnisse an Dritte zu verfassen, nicht automatisch die Offenbarung detaillierter medizinischer Informationen an den Arbeitgeber erlaubt – vielmehr ist der Inhalt streng an die Vorgaben von Art. 328b OR gebunden.
Regeste
Berufsgeheimnis des Vertrauensarztes eines Arbeitgebers; Art. 321 StGB. Der Vertrauensarzt, der von einem Arbeitgeber eingesetzt wird, um die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu beurteilen, untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). Gestützt auf die Ermächtigung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zuzustellen, darf der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber keine über den Rahmen von Art. 328b OR hinausgehende Information erteilen (E. 2.3). Regeste Secret professionnel du médecin-conseil d'un employeur; art. 321 CP. Le médecin-conseil que l'employeur a désigné pour évaluer la capacité de travail d'un employé est soumis au secret professionnel selon l'art. 321 ch. 1 CP (consid. 1.2). Sur la base de l'autorisation donnée par l'employé de remettre à l'employeur un certificat médical, le médecin-conseil ne peut donner à l'employeur aucune information sortant du cadre de l'art. 328b CO (consid. 2.3). Regesto Segreto professionale del medico di fiducia di un datore di lavoro; art. 321 CP. Il medico di fiducia, incaricato da un datore di lavoro di valutare la capacità lavorativa di un lavoratore, è tenuto al segreto professionale secondo l'art. 321 n. 1 CP (consid. 1.2). Sulla base dell'autorizzazione del lavoratore di consegnare un certificato medico al datore di lavoro, il medico di fiducia non può fornire a quest'ultimo informazioni che esulano dall'ambito dell'art. 328b CO (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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